Pflichtverteidiger Entpflichtung

  • Hallo, folgende Problematik:

    Der Angeklagte hat RA A als Pflichtverteidiger.

    Der Richter bestellt RA B als zweiten notwendigen Verteidiger. RA B erhält die Akte zur Einsicht.
    Gegen den Beschluss legt RA A für den Mandanten fristgerecht Beschwerde ein. Im Hauptverhandlungstermin wenige Tage später erscheinen beide Pflichtverteidiger.

    Der Richter erlässt dann im Termin folgende Entscheidung:
    "Der Beschwerde wird abgeholfen und der Verteidiger RA B wird entpflichtet"

    Nun macht RA B seine Pflichtverteidigergebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) geltend.

    Hat er einen Anspruch auf diese Vergütung?

  • Aber der ursprüngliche Beiordnungsbeschluss des Richters (hinsichtlich RA B) wurde durch seine Abhilfeentscheidung aufgehoben..

  • Die Abhilfe kann meiner Meinung nach nur ex nunc wirken. Andernfalls kämen wir zu dem völlig unbilligen Ergebnis, dass der Anwalt, der im Vertrauen auf seinen Anspruch gegen die Staatskasse tätig geworden ist, von uns nichts bekommt. Gegen den Mandanten kann der Anwalt nur unter den Voraussetzungen des 52 RVG vorgehen. Würde man deiner Ansicht folgen hätte der Anwalt völlig für lau gearbeitet.

  • Der Anwalt hat seine Tätigkeit erbracht, die Gebühren sind entstanden. Aufgrund des ursprünglichen Beiordnungsbeschlusses ist hierbei der alleinige Kostenschuldner für den RA die Staats bzw Landeskasse. Die Aufhebung führt m.E. nicht zu einem Wegfall der bereits entstandenen Gebühren, ebenso ändert sich an der Kostenschuldnerschaft nichts. Was anderes wäre es würde der RA nunmehr weiterhin für den Angeklagten tätig werden.

  • Schön, dass das nachvollziehbar ist. Aber ich frage mich, wie man auf die Idee kommen kann, dass der entpflichtete RA für seine erbrachten Leistungen nicht "entlohnt" wird. Jetzt lassen wir mal dahingestellt, ob das OLG-Mantra: - Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers - in der Alggemeinheit, wie es immer angeführt wird, richtig ist. Jedenfalls wäre es in meinen Augen ein wenig viel Sonderopfer des Rechtsanwalts, wenn er in der Sitaution für die erbrachten Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren geltend machen könnte. Es liegt hier offenbar ein Fehler des Richters vor und dafür soll der Rechtsanwalt zahlen? Für mich unfassbar.

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