Hilfreiche Tipps für Laien in Vereinssachen

  • Wir wollen unseren Klienten helfen, Vereine besser zu gründen und weniger Zwischenverfügungen zu erhalten.
    Die Klienten wollen aber oft nicht eine individuelle PRüfung ihrer Satzung bzw. Beschlussprotokolle bezahlen.
    Daher dachten wir, allgemein formuliert auf typische Fehlerquellen hinzuweisen. Ich dachte an Folgendes:

    - Protokoll nicht ordnungsgemäß unterzeichnet (in der Regel gem. Satzung zwei Personen, zB 1. Vorsitzender/Protokollführer)
    - Einberufung nicht ordnungsgemäß, zB Gegenstand der Satzungsänderung nicht hinreichend präzis bezeichnet
    - Vollständiger Wortlaut der Satzung hält § 71 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand (Änderung wurde in die schon zwischenzeitlich 4x geänderte und daher überholte Satzung eingebaut).
    - Wahlen: Blockwahl unzulässig; Funktionsträger nehmen Wahl nicht an.
    - Beschluss mit "überwältigender Mehrheit" zu Stande gekommen.

    Für weitere Hinweise aus Eurer Praxis wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • - (Einladungs-) Fristen nicht eingehalten
    - da sich die Amtszeit nicht bis zur Neuwahl verlängert wird die Neuwahl verpasst
    - die letzten Änderungen wurde nicht angemeldet, werden aber verwendet

    2 Mal editiert, zuletzt von Mr.T (7. März 2018 um 07:51)

  • Deine Vorschläge finde ich schon sehr gut. einiges davon findet sich auch in unserem
    [h=1]Merkblatt für eingetragene Vereine[/h] das ich neu eingetragenen Vereinen zusammen mit der Eintragungsnachricht übersende:


    1. Zur Eintragung in das Vereinsregister sind anzumelden:
    1. jede Vorstandsänderung (Neuwahl, Wechsel der Vorstandsämter) unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls;
    2. jede Satzungsänderung unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des Textes der geänderten Satzung. Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Bei der Beschlussfassung sind daher noch die bisherigen Satzungsvorschriften maßgebend.
    3. die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidatoren sowie deren Wechsel unter Vorlage einer Abschrift des jeweiligen Protokolls
    4. Beendigung der Liquidation und Erlöschen des Vereins.


    1. Anmeldung


    Zur Anmeldung ist der Vorstand (§ 26 BGB) in vertretungsberechtigter Zahl verpflichtet. Anmeldungen haben in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, d. h.: mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar!

    1. Protokolle sollen möglichst kurz und übersichtlich sein.


    Sie müssen enthalten:

    • den Namen des Vereins
    • den Ort der Versammlung,
    • die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die Feststellung der satzungsmäßigen Berufung der Versammlung,
    • die Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • die mit der Einladung bekannt gegebene Tagesordnung (Hinweis dazu unter 4),
    • die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlen sowie
    • die Unterschriften der Personen, die nach der Satzung die Protokolle der Mitgliederversammlung zu beurkunden haben..


    Abstimmungsergebnisse sind zifferngemäß genau anzugeben; Wendungen, wie „mit großer Mehrheit“, „fast einstimmig“, u. ä. sind zu vermeiden. Die Annahme der Wahl ist zu vermerken.
    Bei Satzungsänderungen ist der künftige Wortlaut der geänderten Paragraphen anzugeben. Wird auf eine Anlage verwiesen, muss sie an das Protokoll angeheftet und wie das Protokoll unterschrieben werden.
    Anlagen zum Protokoll müssen als solche gekennzeichnet und ebenfalls unterschrieben werden.

    1. Tagesordnung:


    Für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nötig, in der Einladung die Tagesordnung bekanntzugeben. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Mitglieder weitgehend vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
    Soll die Satzung geändert werden, genügt es nicht, in der Tagesordnung nur „Satzungs-änderung“ oder „Neufassung der Satzung“ zu schreiben. Zumindest sind die Bestimmungen anzugeben, die geändert werden sollen. Auch eine stichwortartige Angabe des Inhalts der Satzungsänderung genügt. Bewährt hat es sich, mit der Tagesordnung den aktuellen und den geplanten neuen Wortlaut der zu ändernden der Bestimmungen mitzuteilen.
    Unter „Anträge“ und „Verschiedenes“ können überhaupt keine Beschlüsse werden.

    1. Wahlen


    Wahlen sind nach den Regelungen der Satzung durchzuführen. Abweichungen können von der Versammlung nicht wirksam beschlossen werden. „Blockwahl“ oder „Wahl en bloc“ ist nur möglich, wenn die Satzung das vorsieht, sonst muss für jedes zu besetzende Amt ein gesonderter Wahlgang durchgeführt werden.

  • Registergerichte bieten teilweise bereits verschiedene Merkblätter als pdf zum Download auf ihrer Homepage an. Dies auch für Fälle, in denen noch keine Eintragung erfolgt ist. Denn die üblichen Merkblätter werden erst mit der Eintragungsmitteilung verschickt (wie bei Ti auch), so dass ggf. schon 2 bis 5 Beanstandungen und 5 Monate ins Land gegangen sind, bis die Eintragung erfolgt ist.

    Hier ein Beispiel

    Allerdings bringt das nur was, wenn die Leute vorher auf die Internetseite des betreffenden AG gehen - das scheitert meist schon daran, dass sie das zuständige AG gar nicht kennen.

    Daher könnte man sich als Notariat mit dem betreffenden Registergericht auch absprechen und evtl. ein gemeinsames Merkblatt erarbeiten oder vorhandenes nutzen.

    In jedem Fall ein guter Gedanke, der es allen Beteiligten etwas leichter machen kann :daumenrau

  • Ich empfehle immer, erst eine Satzung einzutragen (mit dem Verein), die den Mindestanforderungen entspricht, dann ist man wenigstens rechtsfähig. Anschließend alle Besonderheiten satzungsgemäß mit einer weiteren Anmeldung nachtragen. Kostet zwar 2 x Notar, aber man ist erst einmal eingetragen und ein Streit mit dem Gericht kann dann dauern.

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