Einigungsgebühr

  • Hallo,

    Beratungshilfe wurde für die Angelegenheit Mietrecht bewilligt und abgerechnet. Die Parteien habe sich um den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses gestritten.

    Nunmehr wird eine Einigungsgebühr beantragt, da sich die Parteien über die Mietkaution geeinigt haben. Der Vermieter behält die Kaution, um die Mängel zu beseitigen.

    Handelt es sich um eine weitere Angelegenheit für die erneut Beratungshilfe hätte beantragt werden müssen oder würdet ihr in dem Verfahren eine Einigungsgebühr auszahlen?

  • Ich finde die Bezeichnung der Angelegenheit problematisch:
    Wenn es in der Bewilligung lediglich um "Mietrecht" geht, ist erstmal der gesamte Streit mit diesem Vermieter abgedeckt, unabhängig davon, ob lediglich das Mietverhältnis selbst oder auch Nebenforderungen wie die Kaution eine Rolle spielen.
    Bei so einer vagen Beschreibung ist nichts wirklich ausgeschlossen.

    Von daher würde ich das Verfahren einfach als "beendet durch Einigung" ansehen.
    Hierdurch schließt du dann aus, dass im weiteren Verlauf noch gestückelte Anträge kommen.

    Die Frage nach den mehreren Angelegenheiten hättest du nur, wenn von vornherein (ordnungsgemäß) die Angelegenheit genau bezeichnet gewesen wäre und z.B. "Bestehen des Mietverhältnisses" geheißen hätte, denn dann, und nur dann, wären alle übrigen Fragen getrennt zu bewerten.
    Ein allgemeiner "Mietrechtsstreit" kann eben alles und nichts enthalten, und wenn die Parteien sich nun einigen und nebenbei noch den Aspekt der Kaution oder das Streichen der Küchentür mit einbeziehen, ist das ihre Sache.

    Edit: Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil: Wie groß ist der Zeitraum zwischen erster Abrechnung und jetzigem Antrag? Die erste Abrechnung hätte erst nach Beendigung der Angelegenheit erfolgen dürfen (Fälligkeit der Gebühren erst mit Beendigung des Verfahrens). Wenn dies jetzt bereits vor Wochen erfolgt ist und jetzt lediglich eine "Einigung" hinterhergeschoben wird, sehe ich es auch so, dass der RA offenbar. statt sich die Arbeit mit einem neuen Antrag zu machen und ggf. mit der Angelegenheitsproblematik konfrontiert zu werden, sein Geld lieber über eine angebliche Einigungsgebühr bekommen will.
    Du musst also anhand der Unterlagen prüfen, ob die Frage nach der Kaution schon vor der ersten Abrechnung relevant war. War die Kaution weder streitig noch irgendwie erwähnt, dürftest du mit deiner Vermutung einer getrennten Angelegenheit richtig liegen. War die Kaution ohnehin schon Thema, gehört es für mich zur gleichen Angelegenheit.

  • mal vorausgesetzt, dass das alles von dem erteilten Berechtigungsschein erfasst ist:

    Für mich ist fraglich, ob überhaupt eine Einigungsgebühr entstanden ist, liegt nicht einfach ein Anerkenntnis vor? "Ich erkenne an, dass der Vermieter die gesamte Kaution behalten darf..."

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Der Streit um die Beendigung des Mietverhältnisses (Kündigungsgrund, Kündigungsfrist, Härtefall etc.) hat nichts mit der Kaution zu tun. Wenn es also außerdem wegen der Herausgabe der Kaution Streit gab, hätte dafür gesondert Beratungshilfe beantragt und bewilligt werden müssen. Da das aber offenbar nicht der Fall war, besteht auch kein Anspruch auf die Einigungsgebühr.

  • Im BHS steht nur Mietrecht und die Einigungsgebühr wurde ca. 3 Wochen nach der ersten Abrechnung beantragt. Ich tendiere dazu, diese zu gewähren, da die Kautionsansprüche und die Kündigung wohl als eine Angelegenheit zu sehen ist.

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