Vortrag des Hinterlegers zu § 720a III ZPO

  • Der Schuldnermöchte nach § 720a Abs. 3 ZPO hinterlegen mit der Begründung, der Gläubigerhabe ohne Sicherheitsleistung vollstreckt. Mehr trägt er dazu nicht vor.Eingetragen sind Zwangssicherungshypotheken aufgrund Urteil und KFB I. Instanz.Berufung läuft noch.
    Grundsätzlichhabe ich ja nur zu prüfen, ob die Hinterlegung objektiv gerechtfertigt ist.Auszugehen habe ich dabei nur von den Angaben des Hinterlegers (Bülow/Schmidt,Hinterlegungsordnung, § 6 Anm. 22HO).

    Allerdings finde ich den Vortrag, Gläubiger hat ohne Sicherheitsleistungvollstreckt, ohne nähere Angaben, wie der Schuldner darauf kommt, zu wenig.
    Hier weiß ichauch, dass der Gläubiger seinerzeit Sicherheit aufgrund des Urteils I. Instanz geleistethat. Darf man so etwas mitteilen? Wenn ich nur auf die objektiven Angaben des Schuldnersabstelle wahrscheinlich nicht, aber ich darf doch auch keine Annahmeanordnung erlassen,wenn ich weiß, dass der Hinterlegungsgrund hier nicht vorliegt.

  • Zwischenverfügung mit der Begründung:


    ...
    Hier weiß ichauch, dass der Gläubiger seinerzeit Sicherheit aufgrund des Urteils I. Instanz geleistethat....

    und abwarten, ob und ggf. was der Sch. daraufhin vorträgt. Es gibt keinen Grund, ihm die Sicherheitsleistung de Gl. zu verheimlichen.

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