Veräußerung eK an GmbH

  • Hallo zusammen,

    man möchte es nicht für möglich halten, aber nach 22 Jahren Registersachen (und kurz vor meiner Pensionierung) gibt es einen für mich neuen Sachverhalt:
    Ein Einzelkaufmann veräußert sein Unternehmen -mit Haftungsausschluss- an eine bestehende GmbH, also keine Ausgliederung o.ä. nach UmwG. Ein sog. Asset-Deal ?
    Dass dies so möglich sein muss, bezweifle ich an sich nicht.
    Aber:
    Ich finde hierzu keine Literatur, wie dieser Vorgang registertechnisch zu behandeln ist bzw. ist hier bei der GmbH etwas zu beachten in der Richtung "verdeckte Erhöhung des Stammkapitals bzw. Sacheinlage" ?

    Hat jemand so einen Sachverhalt schon mal auf dem Tisch gehabt ?

  • Was ist denn zur Eintragung angemeldet?

    Unabhängig davon: Der Erwerb eines Vermögensgegenstands - egal ob Sachgesamtheit oder neue Kaffeemaschine - hat nicht zwingend Auswirkungen auf das Stammkapital der GmbH.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So wurde angemeldet:

    Das unter der eingangs genannten Firma betriebene Handelsgewerbe wurde vom bisherigen Inhaber ....... mit dem Recht zur Fortführung der Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes veräußert. Neuer Inhaber ist die ........ GmbH, AG ..., HRB ......
    Die Firma wird durch den neuen Inhaber verändert als ....... GmbH fortgeführt. Die Haftung des Erwerbers für die im
    Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers sowie der Übergang der in dem Betrieb begründeten Forderungen auf den Erwerber wurden ausgeschlossen.
    Die unter HRA ... eingetragene Einzelfirma ist erloschen

    edit by Kai: HRA-Nummer und AG entfernt

  • Ich hätte jetzt erwartet, dass zum e.K. schlicht das Erlöschen angemeldet wird.

    Weiterhin wird in einem separaten Vorgang die Gründung der GmbH nebst Haftungsausschluss angemeldet.
    Hinsichtlich der Gründungsvoraussetzungen der GmbH kenne ich mich leider nicht aus. Ist hier noch Richtersache.

  • Nein, die Veräußerung erfolgt auf eine bereits bestehende GmbH.
    Die Neugründung einer GmbH steht auch bei uns unter Richtervorbehalt.
    Aber es handelt sich eben nicht um eine Neugründung.

  • Beim e.K. ist nur das Erlöschen anzumelden und einzutragen.

    Bei der GmbH ist, da sie schon besteht, nur der Haftungsausschluss anzumelden und, falls er zulässig ist (Firmenfortführung erforderlich :hetti: ;)) einzutragen (unter Spalte 6 b)).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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