Der Einwand mit der einstweiligen Verfügung stimmt nur teilweise, denn im Wege der einstweiligen Verfügung darf kein Endzustand herbeigeführt werden, sondern nur eine vorläufige Maßnahme, die wieder reparabel ist. Bei der Löschung des Nacherbenvermerks fehlt es hieran, und welches Hauptsacheverfahren folgte da denn?
Außerdem werden die Erben (und zwar sowohl der Vorerbe als auch die Nacherben) natürlich auch im Hinblick auf die Frage nach der Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben-TV angehört. Es hilft also nichts, den Vorerben mit TV zu beschweren, zumal der TV nach hM gleichfalls der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB (bei befreiter Vorerbschaft: nur nach Abs. 2 der Norm) unterliegt, und es hilft nicht einmal eine Nacherben-TV nach § 2222 BGB etwas, weil dessen Zustimmung zu einer unentgeltlichen Verfügung als solche wiederum eine unentgeltliche Verfügung sein kann und die Nacherben daher gleichwohl anzuhören sind.
Der Knackpunkt ist vielmehr, dass die Erblasser oft unbekannte Nacherben einsetzen, obwohl das in vielen Fällen gar nicht nötig wäre. Denn anstatt für die Persönlichkeit der Nacherben auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abzustellen, kann man insoweit auch auf den Eintritt des Vorerbfalls abstellen und im Übrigen mit Ersatznacherbenregelungen arbeiten. Und siehe da: Auf einmal sind die Nacherben nicht mehr unbekannt, sondern bekannt.
Beispiel:
Man kann verfügen, dass A der Vorerbe und die im Zeitpunkt seines Ablebens (= Eintritt des Nacherbfalls) vorhandenen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Nacherben sein sollen. = Unbekannte Nacherben.
Man kann aber auch die bereits vorhandenen Abkömmlinge namentlich und in persona zu Nacherben einsetzen und dann mit Ersatznacherbenregelungen zugunsten der jeweiligen Abkömmlinge der Nacherben arbeiten. = Bekannte Nacherben. Allerdings funktioniert das nur, wenn nach dem Erbfall keine weiteren Abkömmlinge mehr hinzukommen können (was bei der Testierung zugunsten von gemeinschaftlichen Kindern stets der Fall ist) oder diese bewusst nicht bedacht werden sollen.
Aber auch wenn noch Abkömmlinge hinzukommen können und diese ebenfalls Nacherben sein sollen, kann man beim Vorhandensein von mindestens zwei Nacherben auch mit einer Verschaffungsvermächtnislösung arbeiten, die darin besteht, dass hinzukommende Abkömmlinge nicht Nacherben sein sollen, sondern dass ihnen die Nacherben verschaffungsvermächtnisweise jeweils eine Quote ihres Erbteils in der Weise übertragen, dass im Ergebnis alle Abkömmlinge zu gleichen Anteilen partizipieren. Funktioniert allerdings bei einem vorläufig alleinigen Nacherben nicht, hier muss man dann mit Vermächtnissen bezüglich Miteigentumsanteilen an den einzelnen Nachlassgegenständen arbeiten.
Es geht also Einiges, aber man muss sich dieser Möglichkeiten aber dann eben auch bedienen. Aber wenn man unbedingt eine Nacherbfolge möchte, kann man nicht den Zweck wollen und die Mittel verschmähen. Dann gibt es eben die besagten Schwierigkeiten.