Unerlaubte Handlung - Titel erst nach Prüftermin und Widerspruch des Sch. eingereicht

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    Ein Gläubiger meldet eine Forderung mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Er behauptet, die Forderung sei auch tituliert. Ein Titel wird aber bis zum Prüfungstermin nicht vorgelegt. Die Aufnahme in die Tabelle erfolgte daher ohne die angebliche Titulierung.

    Der Schuldner wurde zwischenzeitlich gem. § 175 Abs. 2 InsO belehrt und hat auch Widerspruch erhoben, beschränkt auf die unerlaubte Handlung. Eine Belehrung auch hinsichtlich der Frist des § 184 Abs. 2 InsO ist aufgrund der fehlenden Titulierung nicht erfolgt.

    Fast 1 Jahr nach dem Termin legt der Gläubiger nun den Titel vor. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung ist ebenfalls tituliert. Es handelt sich um einen vollstreckbaren Tabellenauszug aus einem früheren Verfahren.

    Nun ist es ja gem. § 184 Abs. 2 InsO so, liegt für eine solche (durch den Schuldner bestrittene) Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.

    Jetzt frage ich mich natürlich zunächst, ob der vollstreckbare Tabellenauszug einen Titel gemäß dieser Norm darstellt. Beim Vollstreckungsbescheid ist es gerade ja nicht so, auch wenn die unerlaubte Handlung tituliert wurde, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, vgl. Uhlenbruck, InsO, § 184 Rn. 21.

    Wenn man dies bejaht, wie geht man nun weiter vor? Der Schuldner wusste von der Titulierung vermutlich nichts. Das frühere Verfahren ist aus dem Jahr 2004 und der vollstreckbare Tabellenauszug wurde erst nach meinem Prüfungstermin erteilt.

    Meine Idee wäre, einen neuen Prüftermin abhalten, wg. der Änderung hin zur titulierten Forderung. Neue Belehrung an Schuldner auch hinsichtlich der Frist gem. § 184 Abs. 2 InsO. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist der zu prüfenden Forderung läuft dann die Monatsfrist für den Schuldner.

    Wenn man die Titulierung verneint, ist durch das Insolvenzgericht nichts weiter zu veranlassen. Der Gläubiger muss Feststellungsklage erheben.

  • Jetzt frage ich mich natürlich zunächst, ob der vollstreckbare Tabellenauszug einen Titel gemäß dieser Norm darstellt. Beim Vollstreckungsbescheid ist es gerade ja nicht so, auch wenn die unerlaubte Handlung tituliert wurde, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, vgl. Uhlenbruck, InsO, § 184 Rn. 21.

    Hier kann ich nur auf die Entscheidung des LG Essen vom 07.04.2017, 10 T 103/17 verweisen, welche dem Tabellenblatt als Titel mit Vollstreckungsprivileg gem. § 850f II ZPO sieht. Ob einem die Begründung gefällt mag dahinstehen.


    Wenn man dies bejaht, wie geht man nun weiter vor? Der Schuldner wusste von der Titulierung vermutlich nichts. Das frühere Verfahren ist aus dem Jahr 2004 und der vollstreckbare Tabellenauszug wurde erst nach meinem Prüfungstermin erteilt.

    Den § 175 II Inso gab es schon 2004.

    Ich weiß nicht, ob Du den Sachverhalt in einem neuen PT prüfen lassen kannst.

    Vielleicht reicht es, sofern man sich dem LG Essen anschließt, den Schuldner darau hinzuweisen, dass der Nachweis der Titulierung nun erbracht sei, so dass es an ihm liege, die Sache binnen der Frist des § 184 InsO zu verfolgen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...Vielleicht reicht es, sofern man sich dem LG Essen anschließt, den Schuldner darau hinzuweisen, dass der Nachweis der Titulierung nun erbracht sei, so dass es an ihm liege, die Sache binnen der Frist des § 184 InsO zu verfolgen.

    So hätte ich es gemacht. Der Rechtsgrund ist ja bereits geprüft. Und wenn jetzt erst der Nachweis der Titulierung vorliegt, würde ich eben ab jetzt die Frist laufen lassen.

    Mir würde der vollstreckbare Tabellenauszug ausreichen, denn der Schuldner wurde ja im vorherigen Verfahren ausdrücklich hingewiesen und konnte dort Widerspruch erheben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Um eben dieses Problem zu vermeiden, würde ich grundsätzlich davon Abstand davon nehmen mich bei der Belehrung (die Tabelle liegt in Verwalterhand) darauf festzulegen, ob die Forderung tituliert ist oder nicht - auch wenn das Programm es will - und immer für beide Fälle belehren.
    Der §184 InsO stellt auf die Existenz eines Titels ab, nicht auf die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Tabelle. Ob ein solcher außerhalb des Insolvenzverfahrens existiert, wird das Gericht aber in vielen Fällen aber gar nicht wissen.

    Gründe für einen neuen Prüfungstermin sehe ich jetzt auch nicht - die Forderung ist ja geprüft. Wenn der Schuldner falsch belehrt wurde, wäre das allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund vor dem Zivilgericht, falls er doch noch Klage führen möchte.

    In dem konkret geschilderten Fall wäre aus meiner Sicht allerdings tatsächlich auch nichts veranlasst. Keine Tatsacheninstanz -> keine titulierte UH.
    Bei der fehlerhaften Nichtaufnahme in die Tabelle wäre übrigens nicht viel verloren, da der Gläubiger in einem solchen Fall einfach mit dem Tabellenblatt sowie dem alten Titel hinsichtlich der UH vollstrecken darf. Seine vollstreckbare Ausfertigung bekommt er ebenfalls in beiden Fällen.

  • M.E. verhält es sich so: der Gläubiger will nunmehr seine Forderung als "tituliert" in die Prüfungsverhandlung einführen (der Titel ist älter als der Prüfungstermin). Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung der Forderungsanmeldung. Diese ist einem neuen Prüfungstermin zu unterziehen. Erst mit der Erhebung des ggfls. erneuten Widerspruchs des Schuldners würde dessen Klagefrist beginnen.
    Eine bloße Tabellennberichtigung kann der Gläubiger nicht auf seine erst jetzt Vorlage des Titels stützen, da der Titel in der Prüfungsverhandlung nicht "vorlag".

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • M.E. verhält es sich so: der Gläubiger will nunmehr seine Forderung als "tituliert" in die Prüfungsverhandlung einführen (der Titel ist älter als der Prüfungstermin). Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung der Forderungsanmeldung. Diese ist einem neuen Prüfungstermin zu unterziehen. Erst mit der Erhebung des ggfls. erneuten Widerspruchs des Schuldners würde dessen Klagefrist beginnen.
    Eine bloße Tabellennberichtigung kann der Gläubiger nicht auf seine erst jetzt Vorlage des Titels stützen, da der Titel in der Prüfungsverhandlung nicht "vorlag".

    Ist das so ? Der Gläubiger hat die Forderung doch bereits mit der Anmeldung als eine mit vbuH geltend gemacht.

    Wenn dem so wäre, müsstest Du ja auch alle Forderungsanmeldungen, die der IV bestreitet, weil ein Lieferschein fehlt, neu prüfen, sobald dieser nachgereicht wird.

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  • M.E. verhält es sich so: der Gläubiger will nunmehr seine Forderung als "tituliert" in die Prüfungsverhandlung einführen

    Die Titulierung ist nach § 174 InsO ff. aus meiner Sicht kein Bestandteil der Prüfung und auch kein zwingender Bestandteil der Protokollierung. Letztere ist lediglich praktisch, wenn der Gläubiger schließlich geltend machen möchte, dass der Widerspruch des Schuldners als nicht erhoben gilt.

  • nehmen wir doch mal die vbuh gedanklich aus dem Thema raus (komme darauf noch zurück).
    Der Insolvenzgläubiger hat seine Forderungen anzumelden, so wenn er sich am Verfahren beteiligen will.
    Er tut dies. Die Forderung wird nun - insolvenzwirksam - bestritten. Dann trifft diesen Gläubiger die Betreibungslast (Grundsatz !). D.b. er muss Tabellenfeststellungsklage erheben. Ausnahme: für die vom Gläubiger angemeldete Forderung liegt ein "vollstreckbarer Titel" "vor". Dann trifft die "Verfolgungslast" des Widerspruchs den Widersprechenden. Dies ist m.E. logisch, der KO-Gesetzgeber hatte sich das schon gut überlegt, der Inso-Gesetzgeber musste da nicht neu überlegen und hat das in die InsO so übernommen.
    Jetzt das auf VbuH gewendet: gilt genau dasselbe, nur dass seit der 2014'er Änderung der widersprechende Schuldner eine Klagefrist hat, bei deren fruchtlosem Verstreichen der Widerspruch als nicht erhoben gilt.
    Ergo: ist wie bei KO nur mit Klagefrist für den widersprechenden Schuldner.
    Auf den Fall gewendet: liegt der vollstreckbare Titel nicht vor, so keine Verfolgungslast des Widerspruchs (allgemeine Regel); liegt er bzgl. der vbuH nicht vor, keine Klagefrist (also auch nach der besonderen Regel nicht).

    Eine Rechnung ist kein Titel i.S.v. 794 ZPO (sorry :D ); Das Vorliegen eines Titels ist sehr wohl in die Protokollierung aufzunehmen, da eine titulierte Forderung trotz Widerspruchs in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen ist (vgl. Verfolgungslast des Widerspruchs).

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  • Das Vorliegen eines Titels ist sehr wohl in die Protokollierung aufzunehmen, da eine titulierte Forderung trotz Widerspruchs in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen ist (vgl. Verfolgungslast des Widerspruchs).

    Die Kausalität zwischen beiden Satzteilen sehe ich nicht. Die titulierte Forderung ist trotz Widerspruchs in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen völlig gleich, ob die Titulierung in der Tabelle nun protokolliert ist oder nicht.
    Die bloße Existenz des Titels ist maßgeblich - etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

  • Joa, hier wird alles vertreten, wie ich sehe :)

    Also da jedenfalls das LG Essen und somit ein Teil der Rechtsprechung die Meinung vertritt, dass ein vollstreckbarer Tabellenauszug im Gegensatz zum Vollstreckungsbescheid einen Titel mit Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt, gehe ich zunächst von einer wirksamen Titulierung mit vbuH aus.

    Somit traf den Schuldner die Verfolgung seines Widerspruchs binnen Monatsfrist gem. § 184 Abs. 2 InsO. Die Frist beginnt, nach dem klaren Wortlaut, mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Die Frist ist daher längst abgelaufen. Eine Belehrung hinsichtlich dieser Frist ist durch das Gericht nicht erfolgt. Fraglich ist, ob der Fristbeginn dadurch gehemmt wurde.

    Gibt es seitens des Gerichts überhaupt eine Hinweispflicht des Gerichts für die Frist des § 184 Abs. 2 InsO? Die erforderliche Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO ist jedenfalls erfolgt.

    Außerdem könnte der Widerspruch ja auch nur mit den Mitteln verfolgt werden, die er auch außerhalb meines Insolvenzverfahrens hätte wahrnehmen können. Da Fallen mir jedoch keine ein. Gut möglich das im vorherigen Verfahren z.B. Widerspruch des Schuldners erhoben wurde und der Gläubiger den Anspruch erfolgreich vor dem Zivilgericht geltend gemacht hat.

    Was ist jetzt eure Konsequenz?

    Frist ist abgelaufen. Daher evtl. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Zivilgericht, wie Rechtsleger schreibt, mit der Folge, dass in der Insolvenztabelle zu vermerken ist, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt.

    Frist ist nicht abgelaufen. Neuer Prüfungstermin wegen Nachweis der behaupteten Titulierung oder kein neuer Termin aber nunmehr Belehrung durch das Gericht?

    Liegt hier nicht ein Antrag vor, dass der Widerspruch des Schuldners aus der Tabelle entfernt wird?

    Der liegt jetzt vor. Die Berichtigung kann nur erfolgen, wenn die Frist des § 184 Abs. 2 InsO abgelaufen ist, weil der Widerspruch dann als nicht erhoben gilt. Das ist mein Problem.

  • Die Forderung aus vbuh ist doch jetzt erst als "tituliert" zur Prüfungsverhandlug geltend gemacht worden, von daher ist die Klagefrist doch garinicht in Lauf gessetzt worden.

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  • Das Vorliegen eines Titels ist sehr wohl in die Protokollierung aufzunehmen, da eine titulierte Forderung trotz Widerspruchs in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen ist (vgl. Verfolgungslast des Widerspruchs).

    Die Kausalität zwischen beiden Satzteilen sehe ich nicht. Die titulierte Forderung ist trotz Widerspruchs in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen völlig gleich, ob die Titulierung in der Tabelle nun protokolliert ist oder nicht.
    Die bloße Existenz des Titels ist maßgeblich - etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

    read: 179 Abs. 2:
    Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
    Da steht nicht: behauptet der Gläubiger, es gebe einen Titel (also die von Dir genannte "Existenz", obliegt die Verfolgungslast den Bestreitenden.
    Diese Sicht würde jeden Bestreitenden nur aufgrund einer Behauptung letztlich in die negative Feststellungsklage zwingen.
    sorry, kopfschüttel

    Aber mal andersrum: da kommt ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und sagt, Forderung aus Schuldanerkenntnis, behauptet: ey, isch hab voll kraß vollstreckungstitle übert 1 Mio, find ich grad nicht, ist aber kraß existent.....
    Oder anders (was in der Rechtswirklichkeit auftaucht): die titulierte Forderung ist mittlerweile zigfach abgetreten, und in irgendeinem np--paket längst verkauft worden, der Anmelder ist schon garnicht mehr Gläubiger und nach Deiner Auffassung wird das Gericht "gläubig", weil eine Titulierung behauptet wird..... na ja
    wenn Du meist, mach mal......

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  • read: 179 Abs. 2:
    Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
    Da steht nicht: behauptet der Gläubiger, es gebe einen Titel (also die von Dir genannte "Existenz", obliegt die Verfolgungslast den Bestreitenden.
    Diese Sicht würde jeden Bestreitenden nur aufgrund einer Behauptung letztlich in die negative Feststellungsklage zwingen.
    sorry, kopfschüttel

    "Liegt vor" bedeutet im rechtlichen Sinne nie etwas anderes als "existiert", s. z.B. § 203 StGB Abs. 3. Ein wörtliches Vorliegen bei einer bestimmten Stelle ist damit nicht gemeint und im § 179 auch nicht verlangt.
    Der Titel von dem der Schuldner nichts weiß, ist nach deutschem Recht nicht existent. Selbst wenn er de facto nichts darüber weiß, wird das Wissen über Zustellfiktionen oder Einsichtsrechte fingiert.
    Wenn der Gläubiger auf Grund der Existenz eines Titels eine Leistung in Anspruch nehmen will, sei es Vollstreckung oder die Löschung des Schuldnerwiderspruchs aus der Tabelle, DANN muss er dessen Existenz dem Gericht nachweisen. Aber im Übrigen gibt es in beiden Fällen keinerlei Stelle, die verpflichtet wäre dem Schuldner zuvor abermals als Warnschuss vorzuhalten, was er ohnehin längst zu wissen hat.

    Der Verweis des Gläubigers auf einen vorhandenen Titel bei Antrag auf Löschung des Widerspruchs setzt dessen Protokollierung folglich nicht voraus - nur die Vorlage des Titels.

    Ein Schuldner, der achtzehn Verhandlungstage am Landgericht ersessen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Titulierung mangels erneuter Feststellung im Protokoll völlig entfallen war. Ebenso wenig wie ein Schuldner der eines schönen Morgens nicht mehr auf sein Konto zugreifen kann, weil der elfte Abtretungsgläubiger in Folge nun doch gepfändet hat.
    Wie man auf diese plötzliche Doppelschutzwirkung der Tabelle kommt, ist mir fremd. Noch fremder, wie man "Existenz" mit "Behauptung" gleichsetzen kann.

    4 Mal editiert, zuletzt von Rechtsleger (23. März 2018 um 11:04)

  • Gibt es seitens des Gerichts überhaupt eine Hinweispflicht des Gerichts für die Frist des § 184 Abs. 2 InsO? Die erforderliche Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO ist jedenfalls erfolgt.

    Was ist jetzt eure Konsequenz?

    Frist ist abgelaufen. Daher evtl. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Zivilgericht, wie Rechtsleger schreibt, mit der Folge, dass in der Insolvenztabelle zu vermerken ist, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt.

    (...)

    Der liegt jetzt vor. Die Berichtigung kann nur erfolgen, wenn die Frist des § 184 Abs. 2 InsO abgelaufen ist, weil der Widerspruch dann als nicht erhoben gilt. Das ist mein Problem.

    Eine Belehrungspflicht nach § 184 Abs. 2 besteht aus meiner Sicht, allerdings allgemein und nicht abstellend auf jeden einzelnen Forderungsfall. Nachdem hier explizit falsch belehrt wurde, liegen beim Zivilgericht möglicherweise Wiedereinsetzungsgründe vor, allerdings auch diese fraglich, da der Schuldner von der Titulierung grundsätzlich gewusst haben muss.
    Das liegt aus meiner Sicht aber außerhalb deiner Prüfung - ich würde den Schuldner anhören (grundsätzlich immer), ihm den Antrag des Gläubigers samt Titel in Abschrift mitschicken und eine großzügige Frist für den Nachweis einer etwaigen Verfolgung lassen.

  • ...

    Auch in der Literatur (vgl. Uhlenbruck, Münchener Kommentar jeweils zu §179 InsO) wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Titel bis zum Prüfungstermin vorgelegt werden muss, da die Forderung ansonsten als nicht titulierte Forderung zu behandeln ist.

    s. hierzu AG Df. ZInsO 2006, 332-334 - genau so !

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  • Wie gesagt, teilweise.

    Der HamKo, § 179, Rn. 30, sieht dies, mit Verweis auf BGH vom 01.12.2005, IX ZR 95/04, als nicht erforderlich an.

    Die genannte Entscheidung - die sehr gerne von Inkasso-Diensten herangeführt wird, betrifft aber nicht das Anmeldeverfahren im Rahmen des Insolvenzverfahrens !

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  • Sorry, aber unklar ist Deiner Rede Sinn !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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