Hallo zusammen,
hatte eine solche Konstellation bisher glaube ich noch nicht (Daten sind fiktiv):
Widerruf einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, anrechenbare Untersuchungshaft 20 Tage, weitere 20 Tage gelten aufgrund teilweiser Auflagenerfüllung als vollstreckt.
Hatte den VU auf Mitte Dezember zum Haftantritt geladen, es wurde jedoch aufgrund einer geplanten Therapie Antrag auf Strafaufschub für 3 Monate gestellt und auch bewilligt. Seit 15.02.2018 befindet sich der VU nun in stationärer Therapie. Mit Beschluss vom 28.02.2018, rechtskräftig seit 10.03.2018 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe für 25 Wochen zurückgestellt.
Wann ist nun der fiktive Strafbeginn der Jugendstrafe? Tendiere Stand jetzt zum 15.02.2018 (Therapiebeginn), auch wenn dieser Tag vor dem Rechtskraftdatum des Zurückstellungsbeschlusses liegt (aufgrund Röttle/Wagner, 8. Auflage, Rn. 695, Var. 2)
Bis wann genau gilt die Jugendstrafe nun als zurückgestellt? Rechtskraftdatum Zurückstellungsbeschluss zzgl. 25 Wochen?
Vielen Dank vorab und Gruß