Beratung und Zwangsräumung

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:

    Es wird Beratungshilfe wegen Zwangsräumung der Wohnung beantragt. Berechtigungsschein wird erteilt, weil Betreuerin versichert, dass alles außergerichtlich geklärt werden soll.
    Räumungstitel liegt bereits vor, GV hat Räumungstermin festgesetzt. Der RA hat sowohl mit dem Vermieter und GV außergerichtlich korrespondiert und um Aufschub des Räumungstermins gebeten, da der Schuldner schwerbehindert ist. Ein Antrag nach § 765a ZPO wurde nicht gestellt.
    Der Vermieter hat daraufhin den Räumungstermin für etwa 1 1/2 Monate ruhend gestellt.
    Der Ast./Vertr. reicht nun seine Kostennote ein und macht u.a. eine Einigungsgebühr geltend. M.E. ist hier keine Einigung ergangen, da ja der Vermieter nur auf Grund eines Räumungsaufschubs das Verfahren ausgesetzt hat.

    Wie ist eure Meinung?

  • Es wird Beratungshilfe wegen Zwangsräumung der Wohnung beantragt. Berechtigungsschein wird erteilt, weil Betreuerin versichert, dass alles außergerichtlich geklärt werden soll.

    Bedeutet was genau? :gruebel:
    Was war Ziel der Beratungshilfe, was "alles" sollte außergerichtlich geklärt werden? :gruebel:

  • Wenn es derselbe RA ist, der die Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten hat, gibt es für den Schuldner keine Beratungshilfe und somit für den RA keine Vergütung aus der Staatskasse. Denn die Nachverhandlungen mit dem Vermieter über den Aufschub der Räumung gehört gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG zum vorangegangenen Rechtszug.


  • Es wird Beratungshilfe wegen Zwangsräumung der Wohnung beantragt. Berechtigungsschein wird erteilt, weil Betreuerin versichert, dass alles außergerichtlich geklärt werden soll.

    Großer Fehler! Beratungshilfe wegen außergerichtlicher Verhandlungen während eines laufenden gerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahrens geht m.E. nicht.

    Zudem führt das gebührenrechtlich zu seltsamen Konstellationen...

    Aber gut, das Kind liegt im Brunnen. Geben wir ihm ein Seil:

    Zitat


    Räumungstitel liegt bereits vor, GV hat Räumungstermin festgesetzt. Der RA hat sowohl mit dem Vermieter und GV außergerichtlich korrespondiert und um Aufschub des Räumungstermins gebeten, da der Schuldner schwerbehindert ist. Ein Antrag nach § 765a ZPO wurde nicht gestellt.
    Der Vermieter hat daraufhin den Räumungstermin für etwa 1 1/2 Monate ruhend gestellt.
    Der Ast./Vertr. reicht nun seine Kostennote ein und macht u.a. eine Einigungsgebühr geltend. M.E. ist hier keine Einigung ergangen, da ja der Vermieter nur auf Grund eines Räumungsaufschubs das Verfahren ausgesetzt hat.

    Wie ist eure Meinung?

    Eine Einigung sehe ich - wie Adora Belle - hier auch noch nicht, da die endgültige Erledigung der Angelegenheit nicht ersichtlich ist.
    Zudem dürfte die Vergütung noch gar nicht fällig sein im Sinne des § 8 I RVG, da die Angelegenheit offensichtlich noch nicht erledigt ist. Was passiert denn nach 1,5 Monaten?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für Eure schnellen Antworten. Also der Anwalt hat die Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht vertreten. Ich entnehme aber, dass Ihr die Einigungsgebühr grundsätzlich geben würdet, wenn die Sache durch "freiwilligen" Auszug der Schuldner binnen der 1,5 Monate erledigt ist. Nach Angaben des RA ist die Beratung/Vertretung seit dem 13.03.2018 beendet.

  • Nach Angaben des RA ist die Beratung/Vertretung seit dem 13.03.2018 beendet.

    Und wie? Die Angelegenheit ist ja offenbar noch nicht abgeschlossen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und wie? Die Angelegenheit ist ja offenbar noch nicht abgeschlossen.

    Schon, wenn das Ziel war einen Aufschub von 1,5 Monaten zu bekommen...
    Daher meine Frage was denn durch die Beratungshilfe erreicht werden sollte, bzw. was dass Ziel der Beratungshilfe war...

  • Wenn das Ziel war, einen Aufschub von 1,5 Monaten zu bekommen, dann liegt ein volles Anerkenntnis vor. :cool: -> keine EG.

    Besteht denn ein Anspruch auf Aufschub, den man anerkennen kann? :cool:

    Diese Frage wurde im Bewilligungsverfahren (unrichtigerweise) mit "ja" beantwortet :(

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Für die Frage der Einigung im Sinne einer Einigungsgebühr kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern darauf, ob auf einer Seite "voll obsiegt" wurde. Eben weil es hier keinen Anspruch gibt, kann man die Einigung nur daran messen, was gewollt und was tatsächlich erreicht wurde.

  • Ziel war, einen Aufschub zu bekommen, da bisher kein neuer Wohnraum zur Verfügung stand und ein Umzug in eine Notunterkunft auf Grund der Schwerbehinderung des Schuldners eine besondere Härte darstellen würde. Also eigentlich der klassische § 765 a ZPO.
    Werde jetzt nochmal zwischenverfügen und nachfragen, wie die Angelegenheit beendet wurde.

  • Hallo, ich habe einen Beratungshilfeantrag, der mich geistig heute irgendwie überfordert :gruebel:

    Beantragt ist nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe zur "Vermeidung von Obdachlosigkeit". Mehr Angaben zum Sachverhalt habe ich nicht. Ein Räumungstitel existiert bereits.
    Beigefügt ist eine Beschlagnahme- und Einweisungsverfügung der Stadt, welche noch vor dem Beratungstermin verlängert wurde bis einschließlich 31.03.2019.
    Außerdem hängt da noch ein Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten mit gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme dran.

    Ich habe keine Ahnung, was hier der Gegenstand der Beratung sein soll.
    Der RA kann mir natürlich darlegen, in welcher Sache er beraten hat. Die Frage ist nur, kann ich zu diesem Zeitpunkt für überhaupt irgendwas Beratungshilfe bewilligen?
    Die Räumung ist derzeit ausgesetzt, die Verfügung kann durch die Stadt theoretisch noch bis zum Sommer verlängert werden.
    Und was die Vollstreckungskosten angeht, gibt es ja ein laufendes gerichtliches Verfahren. :nixweiss:

  • Hallo, ich habe einen Beratungshilfeantrag, der mich geistig heute irgendwie überfordert :gruebel:

    Beantragt ist nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe zur "Vermeidung von Obdachlosigkeit". Mehr Angaben zum Sachverhalt habe ich nicht. Ein Räumungstitel existiert bereits.
    Beigefügt ist eine Beschlagnahme- und Einweisungsverfügung der Stadt, welche noch vor dem Beratungstermin verlängert wurde bis einschließlich 31.03.2019.
    Außerdem hängt da noch ein Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten mit gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme dran.

    Ich habe keine Ahnung, was hier der Gegenstand der Beratung sein soll.
    Der RA kann mir natürlich darlegen, in welcher Sache er beraten hat. Die Frage ist nur, kann ich zu diesem Zeitpunkt für überhaupt irgendwas Beratungshilfe bewilligen?
    Die Räumung ist derzeit ausgesetzt, die Verfügung kann durch die Stadt theoretisch noch bis zum Sommer verlängert werden.
    Und was die Vollstreckungskosten angeht, gibt es ja ein laufendes gerichtliches Verfahren. :nixweiss:

    Also meiner Meinung nach liegt wegen der Vollstreckungskosten gar kein Antrag vor. Der beiliegende Kostenfestsetzungsantrag, der deinem Antragsteller wohl zur Kenntnisnahme übersandt wurde, soll vermutlich eher ein missglückter Versuch sein, eine besondere Belastung geltend zu machen.

    Wenn bei deinem Antragsteller ein 788er Antrag zur Stellungnahme geschickt wurde, hat bereits eine Vollstreckung gegen deinen Schuldner stattgefunden. Daher würde ich mal auf der Vollstreckungsabteilung nachfragen, was die zu deinem Antragsteller haben. Da gleichzeitig bereits eine ordnungsrechtliche Wiedereinweisung in die Wohnung stattgefunden hat, würde ich vermuten, dass der Räumungstitel gegen deinen Antragsteller bereits vollstreckt wurde.

    Man könnte jetzt vielleicht noch schauen, ob der Räumungstitel rechtskräftig oder nur vorläufig vollstreckbar ist. Läuft die Rechtsmittelfrist noch könnte der Antragsteller mit "Vermeidung von Obdachlosigkeit" vielleicht "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung gegen das Urteil XXX" meinen (ich weiß, das ist wirklich sehr wohlwollend ausgelegt und in Anbetracht der durch den GV zu beachtenden Fristen dürfte die RM-Frist wohl durch sein....) . Begehrt der Schuldner Hilfe im (vermutlich schon abgeschlossenen) Vollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers, wäre der Antrag meiner Meinung nach zurückzuweisen, da es sich insoweit um ein gerichtliches Verfahren handelt. Hat der Schuldner lediglich Angst, nach dem 31.03.2019 ohne Wohnung zu sein, wäre er meiner Meinung nach zunächst an die Stadt (als andere Hilfsmöglichkeit) zu verweisen, da diese ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit veranlassen kann (und hier schon getan hat).

    Daher würde ich den Sachverhalt weiter ausermitteln. Ich gehe aber ehrlich gesagt nicht davon aus, dass man am Ende zu einer Bewilligung kommen wird.

  • Zu dem KFA habe ich eine andere Meinung. Wenn tatsächlich deswegen Beratungshilfe beantragt werden sollte (was ich bei der im Antrag angegebenen Angelegenheit aber kaum glaube), kann m.E. Beratungshilfe zur Prüung der Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen den KFA bewilligt werden. Das würde ich so wie die Zustellung einer Klage im Zivilprozess sehen. Solange sich der Ast. noch nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, ist er außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und kann sich darüber beraten lassen, ob er sich "in das Verfahren begeben" sollte.

    Wegen der Wohnung kann ich kein aktuelles rechtliches Problem erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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