§ 180 Abs. 3 ZVG

  • Ich habe einen Antrag nach § 180 Abs. 3 ZVG. Die Kinder leiden unter der Trennung der Eltern. Zwischen den Sorgeberechtigten gibt es Streit die Sorgerechtsausübung, Umgang ... betreffend. Ein Elternteil hat die Versteigerung beantragt. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind gegeben (ehemalige Eheleute, gemeinsame Kinder etc.) . Da im Vollstreckungsrecht die Untersuchungsmaxime nicht gilt, somit der Vortrag der Beteiligten maßgeblich ist, frage ich mich, welche Anforderungen an den Vortrag des antragstellenden Elternteils zu stellen sind.
    Es muss ja dargelegt werden, dass der sich an die Versteigerung eventuell anschließende Wohnungswechsel eine Gefahr für die Entwicklung und Gesundheit der Kinder darstellt. Wie erfolgt in so einem Fall die Glaubhaftmachung? Was wäre mit Blick auf die bestehende Hinweispflicht sinnvoll anzufordern?

    Danke

  • Der Vortrag ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Also verlange das. Dienlich wäre ein vorzulegendes fachärztliches Gutachten.

    Wenn die Trennung und das dazugehörige der Grund für die Probleme ist, würde ich das in der Beschlussfassung aber berücksichtigen. Und die Eltern mal nebenbei auf ihre elterlichen Pflichten hinweisen (Wohl des Kindes).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es kommt darauf an, was die Eltern vorgetragen haben und wohin die Eltern wollen. Ein Umzug in einem Stadtteil führt, m.E., zu keinen Problemen. Ortswechsel von Hamburg nach München vielleicht schon. Womit hat der Elternteil seinen Antrag denn begründet?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Kinder leiden unter der Trennung und haben diverse psychologische Probleme. In der Schule gibt es wohl auch Schwierigkeiten. Therapien und fachärztliche Behandlung erfolgen nicht. Derzeit ist nur der Kinderarzt am Werken. Wenn was beigebracht wird, dann wahrscheinlich von diesem ein kurzes Attest. Ein direkter Zusammenhang der Probleme mit der Versteigerung ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die bisher bestehenden Probleme bei einem möglichen Wohnungswechsel nach Zuschlag vergrößern. Die Versteigerung könne daher durchaus eine Gefahr für die Kinder darstellen.
    Die Gesundheit der Kinder ist die eine Seite. Die andere ist das Finanzielle. Die das Haus bewohnende Antragsgegnerin kann nicht die mit der Hausnutzung einhergehenden Verpflichtungen tragen. Alle Kosten, insbesondere der Kredit werden durch den ausgezogenen Antragsteller beglichen. Dieser ist nun offenbar auch nicht mehr in der Lage neben den eigenen Kosten für Unterkunft und Heizung auch das Darlehen zu bedienen.
    Eine Einstellung würde letztendlich die finanzielle Situation der Parteien gravierend verschärfen. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller gezwungen sei wird, die Zahlungen an die Bank einzustellen.
    Die Kündigung des Darlehns wäre die Folge. Am Ende würde u.U. die Privatinsolenz und der Verlust des Grundstücks stehen. Daraus folgt, dass eine (längere) Verfahrenseinstellung letztendlich auch eine Gefahr für die Entwicklung der Kinder darstellen kann, denn es ist ja bekannt, dass geordnete finanzielle Verhältnisse der Eltern auch wichtig für die Zukunft von Kindern ist.

  • Gerade bei Trennungen kommen die Probleme nicht vom Versteigerungsverfahren sondern resultieren zumindest weit überwiegend aus der Trennung. Das ist bei der Entscheidung/Begründung zu berücksichtigen.

    Wenn es auch ohne das Verfahren zu einem Verlust der Wohnung kommen würde, ist auch dieses zu bewerten.

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