Guten Morgen,
bin heute auf die Kommentarstelle § 38 Rdnr. 81-83 GmbHG, Roth/ Altmeppen, 8. Aufl. gestoßen. Dort heißt es auszugsweise:
"Die hM (Die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters ist rechtsmissbräuchlich) dürfte nach neuer Rechtslage nicht mehr zu halten sein (abl schon 5. Aufl Rn 78): Wird kein Nachfolger bestellt, besteht Führungslosigkeit, und der Einmann-Gesellschafter wird gem § 35 I 2 Empfangsvertreter
(Roth/Altmeppen/Altmeppen GmbHG § 38 Rn. 77-83, beck-online)..."
Wie behandelt ihr solche Fälle?
Ich habe gerade einen entsprechenden Eingang.
Vielen Dank für die Antworten.