Niederlegung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Guten Morgen,

    bin heute auf die Kommentarstelle § 38 Rdnr. 81-83 GmbHG, Roth/ Altmeppen, 8. Aufl. gestoßen. Dort heißt es auszugsweise:

    "Die hM (Die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters ist rechtsmissbräuchlich) dürfte nach neuer Rechtslage nicht mehr zu halten sein (abl schon 5. Aufl Rn 78): Wird kein Nachfolger bestellt, besteht Führungslosigkeit, und der Einmann-Gesellschafter wird gem § 35 I 2 Empfangsvertreter
    (Roth/Altmeppen/Altmeppen GmbHG § 38 Rn. 77-83, beck-online)..."

    Wie behandelt ihr solche Fälle?

    Ich habe gerade einen entsprechenden Eingang.

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Legt der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sein Amt nieder ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist das für mich nach wie vor rechtswidrig.
    Genau deswegen gibt es ja die Entscheidung. Der Geschäftsführer wird sich in den meisten Fällen ins Ausland absetzen. Und somit kann er auch als Gesellschafter keine Erklärungen mehr entgegen nehmen.

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