geringere Raten möglich

  • Eine VKH Überprüfung hat ergeben, dass nun nicht unbeachtliche Raten von 280 EUR zu zahlen sind. Der Betroffene wurde angehört und teilt nun mit, das er Raten in Höhe von150 EUR zahlen möchte. Weitere Belastungen wurden nicht geltend gemacht.

    Kann man einfach die geringeren Raten festsetzen,weil er diese zahlt und dann länger zahlt?

  • Du kannst den Abänderungsantrag mangels tatsächlich eingetretener Verschlechterung der Verhältnisse zurückweisen und auf Zahlung der vollen 280,00 € monatlich bestehen. Das wäre die rechtlich saubere Lösung.

    Man kann auch einen klarstellenden Beschluss machen, wenn man bereit ist, die geringeren Raten zu akzeptieren. Das ist praktisch, aber nicht wirklich rechtlich korrekt.
    Wenn man sich für diese Lösung entscheidet, würde ich in den Tenor unbedingt aufnehmen, dass die Herabsenkung der Raten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Eine Rechtsgrundlage, auf der du die Raten absenkst, hast du ja mangels Verschlechterung der Verhältnisse nicht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich halte nicht viel davon, Raten "auszuhandeln". Aus dem ermittelten verbleibenden Einkommen ergibt sich nach dem Gesetz eine bestimmte Ratenhöhe. Soweit gegen das ermittelte verbleibende Einkommen nichts vorgebracht werden kann, steht die Rate fest. Ganz objektiv. Und zwar für jede PKH-Partei, nicht nur für die, die sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht meldet und um eine Ausnahme bittet.
    Was aber nicht heißt, dass es solche begründeten Ausnahmen nicht im Einzelfall vielleicht auch geben kann und sollte. Aber ganz sicher nicht einfach nur, weil die Partei gerne weniger zahlen möchte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich halte nicht viel davon, Raten "auszuhandeln". Aus dem ermittelten verbleibenden Einkommen ergibt sich nach dem Gesetz eine bestimmte Ratenhöhe. Soweit gegen das ermittelte verbleibende Einkommen nichts vorgebracht werden kann, steht die Rate fest. Ganz objektiv. Und zwar für jede PKH-Partei, nicht nur für die, die sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht meldet und um eine Ausnahme bittet.
    Was aber nicht heißt, dass es solche begründeten Ausnahmen nicht im Einzelfall vielleicht auch geben kann und sollte. Aber ganz sicher nicht einfach nur, weil die Partei gerne weniger zahlen möchte.

    :daumenrau Das sehe ich ganz genauso.

    Und ob er bei einer längeren Rate länger zahlt, ist zwar in der Theorie so, muss aber nicht eintreffen (z. B. Arbeitsplatzverlust in einem Jahr und dann Antrag auf Abänderung auf 0,- €). Folge der Akzeptanz einer niedrigeren Rate - als gesetzlich vorgesehen - wäre, dass der Staatskasse wohl Gelder entgangen sind.

  • Und ob er bei einer längeren Rate länger zahlt, ist zwar in der Theorie so, muss aber nicht eintreffen (z. B. Arbeitsplatzverlust in einem Jahr und dann Antrag auf Abänderung auf 0,- €). Folge der Akzeptanz einer niedrigeren Rate - als gesetzlich vorgesehen - wäre, dass der Staatskasse wohl Gelder entgangen sind.


    Genau das ist der Grund, warum ich mich auf solche Sachen gar nicht einlasse. Und das erkläre ich auch den Leuten, wenn sie hier deswegen anrufen.
    Bevor ich Raten anordne, schreibe ich immer erst noch mal meine Berechnung raus und frage, ob noch was fehlt. Kommt nichts, wird die errechnete Rate angeordnet ohne zu verhandeln.

  • Wie die Vorredner.
    Die Raten berechnen sich nach ganz bestimmten Kriterien für alle gleich. Für Verhandlungen über Ratenhöhe und -dauer ist kein Spielraum vorhanden.

  • Für Verhandlungen über Ratenhöhe und -dauer ist kein Spielraum vorhanden.

    Man sollte auch bedenken, dass man sich ansonsten haftbar machen könnte

    In Einzelfällen habe ich das auch schon anders gemacht. Da habe ich mir aber vorher telefonisch die "Erlaubnis" meines Bezirksrevisors geholt (das waren immer Verfahren ohne Vergütung nach § 50 RVG, der Einzige, der einen Schaden davontragen könnte, war die Staatskasse). Hat bisher ganz gut funktioniert. Manchmal gibt es sonst Konstellationen, in denen man nicht weiter kommt. Ich hatte zum Beispiel einen ALG II Empfänger mit einigen Äckern in Erbengemeinschaft. Die sind einzusetzendes Vermögen und ich musste daher eine Einmalzahlung anordnen. Da der die Äcker aber praktisch kaum verwerten konnte, habe ich mit dem eine geringe Ratenzahlung ausgemacht um überhaupt Geld zu bekommen (ich habe damals förmlich die Einmalzahlung angeordnet und dann per Aktenvermerk eine Zahlungserleichterung gewährt).

  • Für Verhandlungen über Ratenhöhe und -dauer ist kein Spielraum vorhanden.

    Man sollte auch bedenken, dass man sich ansonsten haftbar machen könnte

    In Einzelfällen habe ich das auch schon anders gemacht. Da habe ich mir aber vorher telefonisch die "Erlaubnis" meines Bezirksrevisors geholt (das waren immer Verfahren ohne Vergütung nach § 50 RVG, der Einzige, der einen Schaden davontragen könnte, war die Staatskasse). Hat bisher ganz gut funktioniert. Manchmal gibt es sonst Konstellationen, in denen man nicht weiter kommt. Ich hatte zum Beispiel einen ALG II Empfänger mit einigen Äckern in Erbengemeinschaft. Die sind einzusetzendes Vermögen und ich musste daher eine Einmalzahlung anordnen. Da der die Äcker aber praktisch kaum verwerten konnte, habe ich mit dem eine geringe Ratenzahlung ausgemacht um überhaupt Geld zu bekommen (ich habe damals förmlich die Einmalzahlung angeordnet und dann per Aktenvermerk eine Zahlungserleichterung gewährt).


    Das halte ich zumindest für bedenklich! Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich nicht oder nur schwer verwertbares Vermögen dennoch einzusetzen ist, ist m.E. zwingend eine Einmalzahlung aus diesem Vermögen anzuordnen. Für die Anordnung von Raten durch das Gericht ist dann kein Raum!
    Eine andere Frage ist, ob hinsichtlich der gerichtlich angeordneten Einmalzahlung eine entsprechende Ratenzahlung durch die einziehende Behörde (OJK o.ä.) bewilligt wird. Das ist aber nicht durch den Rechtspfleger des Gerichts, sondern durch diese Stelle zu entscheiden!

  • Für Verhandlungen über Ratenhöhe und -dauer ist kein Spielraum vorhanden.

    Man sollte auch bedenken, dass man sich ansonsten haftbar machen könnte

    In Einzelfällen habe ich das auch schon anders gemacht. Da habe ich mir aber vorher telefonisch die "Erlaubnis" meines Bezirksrevisors geholt (das waren immer Verfahren ohne Vergütung nach § 50 RVG, der Einzige, der einen Schaden davontragen könnte, war die Staatskasse). Hat bisher ganz gut funktioniert. Manchmal gibt es sonst Konstellationen, in denen man nicht weiter kommt. Ich hatte zum Beispiel einen ALG II Empfänger mit einigen Äckern in Erbengemeinschaft. Die sind einzusetzendes Vermögen und ich musste daher eine Einmalzahlung anordnen. Da der die Äcker aber praktisch kaum verwerten konnte, habe ich mit dem eine geringe Ratenzahlung ausgemacht um überhaupt Geld zu bekommen (ich habe damals förmlich die Einmalzahlung angeordnet und dann per Aktenvermerk eine Zahlungserleichterung gewährt).


    Das halte ich zumindest für bedenklich! Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich nicht oder nur schwer verwertbares Vermögen dennoch einzusetzen ist, ist m.E. zwingend eine Einmalzahlung aus diesem Vermögen anzuordnen. Für die Anordnung von Raten durch das Gericht ist dann kein Raum!
    Eine andere Frage ist, ob hinsichtlich der gerichtlich angeordneten Einmalzahlung eine entsprechende Ratenzahlung durch die einziehende Behörde (OJK o.ä.) bewilligt wird. Das ist aber nicht durch den Rechtspfleger des Gerichts, sondern durch diese Stelle zu entscheiden!


    :daumenrau Das sehe ich ganz genauso.

  • Für Verhandlungen über Ratenhöhe und -dauer ist kein Spielraum vorhanden.

    Man sollte auch bedenken, dass man sich ansonsten haftbar machen könnte

    In Einzelfällen habe ich das auch schon anders gemacht. Da habe ich mir aber vorher telefonisch die "Erlaubnis" meines Bezirksrevisors geholt (das waren immer Verfahren ohne Vergütung nach § 50 RVG, der Einzige, der einen Schaden davontragen könnte, war die Staatskasse). Hat bisher ganz gut funktioniert. Manchmal gibt es sonst Konstellationen, in denen man nicht weiter kommt. Ich hatte zum Beispiel einen ALG II Empfänger mit einigen Äckern in Erbengemeinschaft. Die sind einzusetzendes Vermögen und ich musste daher eine Einmalzahlung anordnen. Da der die Äcker aber praktisch kaum verwerten konnte, habe ich mit dem eine geringe Ratenzahlung ausgemacht um überhaupt Geld zu bekommen (ich habe damals förmlich die Einmalzahlung angeordnet und dann per Aktenvermerk eine Zahlungserleichterung gewährt).


    Halte ich für bedenklich, hier überhaupt eine Zahlung anzuordnen. Egal ob einmalig oder per Raten:


    Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII muss das einzusetzende Vermögen verwertbar sein. Verwertbar ist das Vermögen dann, wenn es tatsächlich veräußert werden kann (Musielak/Fischer Rn. 35 mwN). Für die Prozesskosten ist es nur dann einsetzbar, wenn es kurzfristig verwertet werden kann, wobei es auf die Dringlichkeit der Prozessführung und die Zeit ankommt, welche die Verwertung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird (Zöller/Geimer Rn. 49).

    Zudem ist auch hier der Schonbetrag zu beachten

  • Dass das problematisch war ist mir bekannt. Ich hatte die Akte damals dem Revisor vorgelegt, weil ich es gut sein lassen wollte. Der Revisor hat mich dann aber von der Gegenmeinung überzeugt (hat unter anderem auf eine obergerichtliche Entscheidung hingewiesen, nach der auch ein kleines Grundstück in Osteuropa zu einem Vermögenseinsatz führen kann, man müsse nur eine angemessene Zeit zur Verwertung lassen). Ging so in die Richtung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juni 1993 – 17 WF 187/93 .

  • Meine Frage passt nicht ganz, aber doch am ehesten noch in diesen Thread:

    Ich habe ein noch laufenden Verfahren mit PKH-Bewilligung, wobei Ratenzahlungen angeordnet wurden. Diese werden offenbar auch geleistet. Zumindest kam keine anderslautende Mitteilung der Justizkasse bisher.

    Der beigeordnete RA teilte nun mit, dass sich die Anschrift seines Mandanten geändert habe. Gleichzeitig reichte er eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (mit entsprechenden Nachweisen) "zur Kenntnis" ein. Die Berechnung anhand der aktuellen Verhältnisse ergibt ein niedrigeres einsetzbares Einkommen und damit eine geringere Rate.

    Klarstellend habe ich den RA um Mitteilung gebeten, aus welchem Grund die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurde.

    Recht lapidar teilte er mit, dass das Gesetz ihn bzw. seinen Mandanten bei PKH-Bewilligung ja verpflichte, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen.

    Würdet ihr an meiner Stelle etwas machen, wenn ja was?

  • Der Gedanke kam mir auch gerade. Wozu soll die Verpflichtung zur Mitteilung einer Veränderung (nicht Verbesserung!) der wirtschaftlichen Verhältnisse denn sonst gut sein als zu dem Zweck, die Bewilligung ggf. anzupassen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde es als Antrag auf Herabsetzung der Raten auffassen und die entsprechend anpassen.

    Ich auch. Auch, wenn das der RA auch auf ausdrückliche Frage nicht ausdrücklichg mitgeteilt hat, kann doch nur das sein Ziel gewesen sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Gedanke kam mir auch gerade. Wozu soll die Verpflichtung zur Mitteilung einer Veränderung (nicht Verbesserung!) der wirtschaftlichen Verhältnisse denn sonst gut sein als zu dem Zweck, die Bewilligung ggf. anzupassen?

    :gruebel: Aus meiner Sicht muss die Partei nur eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Änderung der Anschrift mitteilen, § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Verpflichtung zur Mitteilung jeglicher Änderungen kann ich dem Gesetz nicht entnehmen (sofern das Gericht nicht zur Erklärung aufgefordert hat).

    Die Mitteilung in meinem Fall erfolgte von selbst während des laufenden Hauptsacheverfahrens ohne Aufforderung des Gerichts.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (12. Juni 2020 um 09:30) aus folgendem Grund: Paragraf korrigiert

  • Ein förmlicher Antrag wird dafür in § 120a ZPO auch nicht verlangt.

    Gut, dann mache ich mir mal Gedanken, ob ich in der Übersendung der Erklärung einen konkludenten Antrag auf Abänderung sehen muss.

    Eigentlich erwarte ich von einem RA, dass er sich konkret äußert, was er mit der Einreichung von Unterlagen bezweckt.

    (Im Übrigen bleibt zu hoffen, dass der betreffende RA (und andere RA) nicht die "Idee" haben, sämtliche Änderungen mitzuteilen, auch wenn sich dadurch keine Änderung in der Ratenhöhe ergibt. Da käme erhebliche Mehrarbeit auf die Rechtspfleger zu.)

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (12. Juni 2020 um 09:32)

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