Terminsgebühr - oder nur zu Protokoll genommen?

  • Kläger K hat an Beklagten B zwei gewerbliche Grundstücke vermietet, jeweils mit gesondertem Vertrag vom 1. Januar 2010. Gegenstand der Vermietung gem. dem Mietvertrag Nr. 1 ist ein schmaler Grundstückstreifen Flst-Nr. 100, auf dem der Mieter B ein Werbebanner anbringen kann. Gegenstand der Vermietung gem. dem Mietvertrag Nr. 200 ist ein großes gewerbliches Fabrikgelände.

    Rechtshängig ist nur ein Streit betreffend den Mietvertrag Nr. 1 über das Flurstück Nr. 100. Der Mieter B stellt das Produkt P her, wofür er auch das große Grundstück Flst.-Nr. 200 gemietet hat mit Mietvertrag Nr. 2. Der Mieter B wird jedoch unter Beibehaltung seiner Identität Teil des D******-Konzerns. Dieser Konzern stellt (woanders) ein Produkt her, das auch der Vermieter K herstellt.

    Früher war auf dem Werbebanner Reklame für B und dessen Produkt P. Seit B beim D-Konzern ist, erwähnt B auf dem Banner auch den D.

    Der Unterlassungsklage - Wert 7.500 - des K gibt das Landgericht statt. B soll hiernach Reklame für D auf dem Banner unterlasen. B geht in die Berufung. Während die Berufung läuft, verhandeln die Anwälte von K und B wegen Produktionsverlagerung über die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages über das Werksgelände Flst.-Nr. 200 und konzipieren einen unterschriftsreifen (aber noch nicht unterschriebenen) "Nachtrag zum Mietvertrag Nr. 2", wonach dieser aufgehoben wird. Streitwert 1 Mio €.

    In der Berufungsverhandlung vor dem OLG liegt der o. g. Nachtrag vor. Den Anwälten gelingt es im Termin, auch den Mietvertrag Nr. 1 über das Flurstück 100 im Verhandlungswege aufzuheben zu einem Termin 2 Monate nach der Verhandlung. Streitwert: 10.000 €. Der Unterlassungsrechsstreit ist dadurch erledigt, den so lange kann die D-Reklame noch hängen. So wird es auf 15 Seiten im Termin unter Verwendung des Entwurfs des Nachtrages protokolliert.

    Das OLG meint, der Streitwert für die Terminsgebühr sei nur 7.500 € + 10.000 €, denn über anteilige 1 Mio € sei der Vergleich nur zu Protokoll genommen ohne Verhandung. Beide Anwälte sagen: wir haben über das Gesamtpaket verhandelt und uns gesamt verglichen. Das OLG meint: Verhandelt sei nur darüber worden, ob man den Nachtrag ausweite auf das Grundstück Flst.-Nr. 100 und die Unterlassung erledige, der Nachtrag selbst habe bei isolierter Betrachtung dagegen schon festgestanden.

    Was meint das Forum?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Da bin ich ganz beim OLG. Aus Deiner Schilderung geht auch nicht hervor, dass der Nachtrag im Termin noch irgendwie zur Disposition stand. Der war vorher fertig verhandelt und wurde praktischerweise mit der Einigung über den Verfahrensgegenstand zu Protokoll genommen.

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