Kein Titel zur Zeit vorhanden, Ausführung Teilungsplan

  • Der betr. Gl. hat den Titel zwecks Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf Gläubigerseite zurückgefordert. (Verschmelzung / Rechtsnachfolge)

    Ein Teilunsplan ist erstellt.

    Laut Haarmeyer, Wutzke zu § 157 ZVG darf, wenn der Gläubiger den Titel zurückverlangt, keine Zahlung aus dem Teilungsplan erfolgen.
    Die zitierte Fundstelle (Dassler/Muth 157 Rnd. 8) steht mir nicht zur Verfügung.

    Im Grundbuch ist die Rechtsnachfolge nicht eingetragen.

    Informiere ich jetzt den Zwangsverwalter über die Titelrückgabe oder ist auch der Teilungsplan zu ändern?

  • Den Teilungsplan kannst du jetzt noch nicht ändern.

    Wenn der Gläubiger selbst sagt, er ist kein Gläubiger mehr, der TP aber schon aufgestellt wurde, ist das mE ein Fall, in dem auch das Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen einzustellen ist, nämlich nach § 28 ZVG, fehlender Titel.

    In der Versteigerungssache (falls die auch anhängig sein sollte) musst du nicht zwingend einstellen. Dort kann es genügen die Akte einfach auf Frist zu legen und eben sonst nichts weiter zu veranlassen, insbesondere nichts, was zu Kosten führt; also keinen SV beauftragen, keinen Wert festsetzen, keinen Termin bestimmen. Kommt der Titel nicht relativ zeitnah zurück, würde ich aber auch hier nach § 28 ZVG einstellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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