Der betr. Gl. hat den Titel zwecks Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf Gläubigerseite zurückgefordert. (Verschmelzung / Rechtsnachfolge)
Ein Teilunsplan ist erstellt.
Laut Haarmeyer, Wutzke zu § 157 ZVG darf, wenn der Gläubiger den Titel zurückverlangt, keine Zahlung aus dem Teilungsplan erfolgen.
Die zitierte Fundstelle (Dassler/Muth 157 Rnd. steht mir nicht zur Verfügung.
Im Grundbuch ist die Rechtsnachfolge nicht eingetragen.
Informiere ich jetzt den Zwangsverwalter über die Titelrückgabe oder ist auch der Teilungsplan zu ändern?