Veröffentlichung Ausschließungsbeschluss Nachlassgläubiger im Bundesanzeiger

  • Ich finde keine Vorschrift, wonach der Ausschließungsbeschluss bzgl. Nachlassgläubigern im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Unser Textsystem (TSJ in NRW) sieht das auch nicht vor. Trotzdem habe ich im Bundesanzeiger viele Ausschließungsbeschlüsse gefunden. Kann mir da jemand weiterhelfen? Muss ich veröffentlichen oder steht das in meinem Ermessen?

  • De Ausschließungsbeschluss auch in dieser besonderen Form des Aufgebotsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften öffentlich zuzustellen.

    Die öffentliche Zustellung erfolgt demgemäß insbesondere durch Aushang des Ausschließungsbeschlusses an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystems, das im Gericht öffentlich zugänglich ist (§ 186 I S. 1 ZPO). Zusätzlich kann der Ausschließungsbeschluss in einem vom Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sowie einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern veröffentlicht werden. Zwingend ist die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Verfahren auf Kraftloserklärung von Urkunden (§ 478).
    (Bumiller/Harders/Bumiller/Harders/Schwamb FamFG § 441 Rn. 2, beck-online)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!