Vergleich von Beurteilungen

  • Eine Beförderungsstelle ist nach Leistung, Eignung und Befähigung zu vergeben - soweit klar.

    Sind mehrere Bewerber in der Gesamtnote gleich bewertet, sind die Einzelbewertungen heranzuziehen (Vergleich der Summe der erhaltenen A, B,... etc.).

    Wie können Beurteilungen verglichen werden, die nicht die gleiche Anzahl an Einzelbewertungen haben? Sind diese Beurteilungen dann überhaupt vergleichbar oder müssen sich die unterschiedlichen Bewerber nur aufgrund der gleichen Einzelbewertung vergleichen lassen?

  • Ein rein rechnerischer Vergleich dürfte eher unüblich und m. E. auch nicht sachgemäß sein. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter ab Rn. 78 ist für einen guten Überblick zu gebrauchen.

    Sinnvoll ist es, die einzelnen Kompetenzen zu vergleichen, soweit diese eben zu vergleichen sind. Gibt es eine Kompetenz im Anforderungsprofil des jeweils anderen nicht, kann auch nicht verglichen werden.

    Bei gleicher Endnote und ähnlicher Bewertung der Einzelkompetenzen ist dann sicherlich die Zeit für ein AC gekommen.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Hier ist die Fanatsie des Auswahlorgans/-gremiums gefragt. In entsprechenden (Vor-)Auswahlvermerken ist dann darzulegen, wie man die eigentlich nicht vergleichbaren Beurteilungen (meist ja dann wenn man Bewerber aus einem anderen Bundesland oder der freien Arbeitswelt, die nur Zeugnisse kennt, hat) vergleichbar gemacht hat.
    Hier bietet sich m.E. der Weg über die Stellenausschreibung an. Welche Eigenschaften sind für die Stelle zwingend gefordert und wo findet man diese in den vorliegenden Beurteilungenmit der entsprechenden Benotung/Bewertung. Mit dieser Methode kann man ggf. auch eine im Durchschnitt etwas schlechtere Beurteilung durch die Bewertung der besonders wichtigen Einzelkriterien kompensieren oder gar überkompensieren.
    Ist alles eine Frage der plausiblen (und gerichtsfesten) Begründung.;)

  • Ich habe zum Auswahlvermerk eine Frage, die mir vielleicht hier jemand beantworten kann.


    Hier ist ein Beförderungsverfahren seit geraumer Zeit anhängig, in welchem ich ein Mitbewerber bin.
    Über den Flurfunk war dann irgendwann zu vernehmen, dass ich es nicht sein werde.

    Nun habe ich ein Schreiben (natürlich mit EB) erhalten, wonach mir lediglich mitgeteilt wird, dass die Stelle ein Mitbewerber erhält und ich für weitere Einzelheiten Akteneinsicht am OLG nehmen könne, telefonische Terminvereinbarung vorausgesetzt.

    Abgesehen davon, dass ich es etwas befremdlich finde, dass ich um Übersendung des Auswahlvermerk bitten muss, um überhaupt Kenntnis über die Grundlage einer -für mich nachteiligen- Entscheidung zu erhalten stellt sich mir die Frage, wie das Verfahren jetzt (formal) weitergeht.

  • Ich kenne die Gepflogenheiten in Hessen nicht. Hier in Schleswig-Holstein ist es üblich, dass diejenigen Bewerber, welche es nicht werden sollen, jeweils ein Schreiben erhalten, in dem mitgeteilt wird, wen man zu befördern beabsichtigt. Mitgeteilt und vergleichend gegenübergestellt werden darin die Endnoten sowie die Binnendifferenzierung. Gleichzeitig wird eine Frist von einer Woche gesetzt, um Konkurrentenklage erheben zu können, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beförderungsverfahren nicht vor Ablauf der Frist fortgesetzt wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nachdem ich mal beim OLG angerufen habe, lichtet sich der Nebel.

    Wenn man 2 Wochen nichts vom Nichtbeförderten hört, überreicht man die Urkunde. Könnte man zwar auch mal in das Schreiben packne, aber sei's drum.

  • Das mag sein, das hatte man sich ja in so einer Situation auch selbst angelesen.
    Ich dachte aber grundsätzlich, dass man einen Rechtsweg aufzeigt bekommt, von mir werden immerhin auch transparente Entscheidungen erwartet.

    Jedenfalls ist das alles durch. Das Telefonat mit dem OLG war auch in dieser Hinsicht recht aufschlussreich, was die Gründe der Entscheidung betrifft.
    Ich habe keinen Rechtsschutz beantragt und nehme die Entscheidung -mit geballter Faust in Tasche- an und werde mit ein bisschen Abstand mal ein Gespräch mit meinem Beurteilenden führen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!