Eingetragen ist ein Wohnungseigentum mit 50 Wohnungen + 1 Teileigentum (Kellerräume). In der Teilungserklärung vom 1.3.1967 wurden die Wohnungen bezeichnet mit z.B.
"20/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnfläche beträgt 100 qm."
bzw. "...verbunden mit dem Teileigentum an den mit Nr. 51 bezeichneten im 2. Kellergeschoss liegenden Räumen".
Der Aufteilungsplan beinhaltet außer den Plänen der Wohnungsgeschosse auch Grundrisse der 1.-3. Kellergeschosse, die - außer dem Teileigentum Nr. 51 - auch einzelne Kellerräume mit Nrn. 1 bis 50 enthalten (aber überhaupt nicht in der Teilungserklärung erwähnt werden + auch nicht in die Berechnung der Quadratmeter eingehen ).
6 Monate nach der Ersteintragung wurde folgender Nachtrag zur Teilungserklärung vorgelegt:
"Der Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums wird wie folgt abgeändert:
Für die Aufteilung der Räume im 1.- 3. Kellergeschoss des Gebäudes sowie für die Lage und Größe der im gemeinschaftlichen Eigentum sowie im Teileigentum stehenden Gebäudeteile soll nicht maßgebend sein die Teilungserklärung vom 1.3.1967 i.V.m. dem seinerzeit eingereichten Aufteilungsplan für das 1. - 3. Kellergeschoss, sondern die Teilungserkl. v. 1.3.1967 i.V.m. dem Aufteilungsplan für das 1. - 3. Kellergeschoss, der der heutigen Erklärung beigeheftet ist.
Auch nach diesem Aufteilungsplan für das 1. - 3. KG sind die Räume in sich abgeschlossen, wie sich aus der Bescheinigung der Stadt ... ergibt.
Die Eintragung vorstehender Rechtsänderung im Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt."
Beigefügt ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan für das 1.-3. KG, mit geänderten Räumen Nr. 51 + anders nummerierten Räumen Nrn. 1 bis 50.
Der Kollege hat damals eingetragen: "Der Gegenstand des Sondereigentums ist bezüglich des Kellers geändert; gemäß Bewilligung ..."
Ist dadurch Sondereigentum an einem Kellerraum zu jeder Wohnung gehörend (mit der gleichen Nummer) entstanden?