Kosten Nebenkläger vorbereitendes Verfahren

  • Guten Morgen :)

    folgender Fall:

    Strafverfahren:

    Nebenkläger-V wird bereits im vorbereitenden Verfahren tätig.
    Im Hauptsacheverfahren wird die Nebenklage zugelassen.
    Kostenentscheidung: Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

    Kostenfestsetzungsantrag des Nebenkläger-V gegen den Angeklagten.

    Einwendung des Angeklagtenverterters: Die Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren sei nicht angefallen, da die Beiordnung als Nebenkläger erst danach erfolgt sei.

    :oops::gruebel: Also entstanden ist die Gebühr in jedem Falle, ist klar. Was das Wort Beiordnung hier zu suchen hat, keine Ahnung. Ich bin irgendwie trotzdem irritiert.

    Hat der Zeitpunkt der Zulassung der Nebenklage irgendwelche Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Gebühren?
    Nein oder?

    NebenklV hat auf die Monierung hin § 48 Abs. 6 RVG ausgepackt.
    Ist ja völlig fehl am Platze, da es hierbei um den Umfang im Verhältnis zur Staatskasse geht.

    Also meines Erachtens sind auch die Gebühren vor der Zulassung der Nebenklage klar erstattungsfähig oder seh ich da irgendetwas nicht?

    Liebe Grüße

  • Hat der Zeitpunkt der Zulassung der Nebenklage irgendwelche Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Gebühren?
    Nein oder?


    Nein, m. E. nicht. Zu Zeiten der BRAGO wurde das mal diskutiert (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.1979, 5 Ws 148/79; LG Kiel, Beschl. v. 04.07.1979, 31 Qs 106/79), aber die überwiegende Meinung bejahte schon damals die Erstattungsfähigkeit auch der dem Nebenkläger (unstreitig) entstandenen Kosten seines RA für die Vertretung im Vorverfahren. Über 30 Jahre später hat sich daran wohl auch nichts geändert, wie z. B. die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Rpfleger 2012, 463, Rn. 8 f.) und OLG Hamm (Beschl. v. 09.03.2017, 1 Ws 54/17) mittelbar belegen. Insbesondere im Fall des OLG Hamm, wo der Angeklagte die fehlende Tätigkeit des NK-Vertreters im vorbereitenden Verfahren behauptete, hätte das OLG dann nicht nur die Entstehung, sondern auch die Erstattungsfähigkeit explizit geprüft - wäre Letztere heute noch streitig.

    Herr Burhoff (http://www.burhoff.de) kurvt hier doch ab und zu durchs Forum. Vielleicht weiß er mehr?

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  • Ich bin zwar nicht Herr Burhoff, aber ich gebe trotzdem meinen Senf dazu . M.E. ist der Beiordnungszeitpunkt kein Argument.
    Bei der Kostenfestsetzung geht es um die Frage, ob der Nebenkläger vom Verurteilten die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen kann, dazu muss a) die jeweilige Gebühr überhaupt entstanden sein und es muss sich b) um notwendige Rechtanwaltskosten handeln. Offenbar war der Anwalt im Ermittlungsverfahren für den späteren Nebenkläger tätig. Wenn er noch nicht Nebeklägervertreter beiordnet war, ist er offenbar aufgrund eines Auftrags des späteren Nebenklägers tätig geworden. Also lag zunächst ein normales Mandat vor, das später von der Beiordnung abgelöst bzw. ergänzt wurde. Ob der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen den Nebenkläger aus dem Auftrag oder aus § 53 RVG herleitet ist aber egal; entstanden ist die Gebühr doch so oder so.
    Wenn überhaupt ist es doch eher ein Problem der Erstattungsfähigkeit, weil gem. § 395 Abs. 1 StPO sich der Nebenkläger et der erhobenen Anklage anschließen kann. Man könnte mithin darauf kommen, dass eine Vertretung im Ermittlungverfahren nicht notwendig sei. Das scheint aber eine Auseinandersetzung aus den 1970-er Jahren zu sein. Nach jetzt herrschender Meinung, ist auch die Vertretung im Ermittlungsverfahren erstattungsfähig (Meyer-Goßner/Schmidt, 59. Aufl. § 472 Rn. 8 m.w.N.)

    Einmal editiert, zuletzt von SiGI (22. März 2018 um 15:59) aus folgendem Grund: Auslassung ergänzt

  • Wenn überhaupt ist es doch eher ein Problem der Erstattungsfähigkeit, weil gem. § 395 Abs. 1 StPO sich der Nebenkläger et der erhobenen Anklage anschließen kann. Man könnte mithin darauf kommen, dass eine Vertretung im Ermittlungverfahren nicht notwendig sei. Das scheint aber eine Auseinandersetzung aus den 1970-er Jahren zu sein. Nach jetzt herrschender Meinung, ist auch die Vertretung im Ermittlungsverfahren erstattungsfähig (Meyer-Goßner/Schmidt, 59. Aufl. § 47 Rn. 8 m.w.N.)


    Ist das Zitat richtig? Meine 54. A. endet leider bei Rn. 3. :D

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  • Da ist er :). Ich sehe da kein Problem. Wenn der RA für den Nebenkläger im EV tätig war, entsteht die Nr. 4104 VV RVG und ist - Notwendigkeit unterstellt - zu erstatten. Das hat doch mit der Frage einer Beiordnung nichts zu tun.
    Neuere Rechtsprechung als die zitierte kenne ich auch nicht, was nicht heißt, dass es sie nicht ggf. gibt. Aber dann hätte man es schon mal irgendwo gelesen.

  • Ich habe in letzter Zeit öfter Probleme bei der Eingabe. Total langsam und viele Eingaben werden "verschluckt". Komischerweise aber auch nicht immer.

    Vielleicht hilft [h=3]Internet Explorer 11 - Probleme mit dem Texteditor[/h]

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