Pfändung von Sozialleistungen

  • Habe vorhin das BGH-Urteil vom 24.01.2018, VII ZB 21/17 gelesen.

    Jetzt hat die Bank pfändbares Guthaben, welches aus Nachzahlung von Sozialleistungen resultiert, an die Masse erstattet.
    Der Schuldner weist auf das obige Urteil und will sein Geld zurück. Der einzige Unterschied zwischen dem Sachverhalt im Urteil und im mir vorliegenden Fall ist, dass hier kein P-Konto, sondern ein normales Girokonto vorliegt.

    Ich denke, dass dies jedoch kein Unterschied macht, da es im Urteil ja grds. darum geht, dass Sozialleistungen vor Pfändung geschützt werden sollen. Wie sieht ihr das?

  • Es geht im Urteil um den einzigen Pfändungsschutz, nämlich den auf dem Pfändungsschutzkonto....

    Bei der Bank wird ja nicht die Sozialleistung, sondern das Bankguthaben gepfändet.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Es geht im Urteil um den einzigen Pfändungsschutz, nämlich den auf dem Pfändungsschutzkonto....

    Bei der Bank wird ja nicht die Sozialleistung, sondern das Bankguthaben gepfändet.

    Im Urteil gehts ja doch eben genau darum, dass das Bankguthaben nicht gepfändet werden kann, weil es aus Sozialleistungen herrührt.

  • Aber ein P-Konto muss es schon sein und dann muss der Sch. einen Antrag an das IG richten, 36 InsO mit 850k IV ZPO.

    War nur in der Annahme , dass man im Wege der Analogie das Urteil auch bei normalen Girokonten verwenden kann.
    Dies vor dem Hintergrund, dass der BGH die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens , welches aus Sozialleistungen herrührt, mit Worten wie Existenzsicherung etc begründet. Wenns um Existenzsicherung geht, könnte ich mir schon vorstellen, dass es unerheblich ist, ob ein P-Konto oder normales Konto vorliegt.

  • Aber ein P-Konto muss es schon sein und dann muss der Sch. einen Antrag an das IG richten, 36 InsO mit 850k IV ZPO.

    War nur in der Annahme , dass man im Wege der Analogie das Urteil auch bei normalen Girokonten verwenden kann.
    Dies vor dem Hintergrund, dass der BGH die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens , welches aus Sozialleistungen herrührt, mit Worten wie Existenzsicherung etc begründet. Wenns um Existenzsicherung geht, könnte ich mir schon vorstellen, dass es unerheblich ist, ob ein P-Konto oder normales Konto vorliegt.


    Für normale Girokonten gibt es seit der Einführung des P-Kontos überhaupt keinen Pfändungsschutz.

  • Aber ein P-Konto muss es schon sein und dann muss der Sch. einen Antrag an das IG richten, 36 InsO mit 850k IV ZPO.

    War nur in der Annahme , dass man im Wege der Analogie das Urteil auch bei normalen Girokonten verwenden kann.
    Dies vor dem Hintergrund, dass der BGH die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens , welches aus Sozialleistungen herrührt, mit Worten wie Existenzsicherung etc begründet. Wenns um Existenzsicherung geht, könnte ich mir schon vorstellen, dass es unerheblich ist, ob ein P-Konto oder normales Konto vorliegt.

    Hier wird man wohl noch nicht einmal mit § 765a ZPO weiterkommen, da es ja eine Nachzahlung ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Gegensatz zum §850k ZPO setzt §765a ZPO mit keinem Wort ein Pfändungsschutzkonto voraus.

    Allenfalls kann es im Rahmen der Billigkeitsprüfung von Interesse sein, ob der Schuldner seinem Schicksal durch zeitige Umstellung etwas hätte entgegenwerfen können. Bei einer Nachzahlung wird dies allerdings zumindest bis zur Höhe der Differenz zum regulären Freibetrag nicht der Fall sein.

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