Einziehung von beschlagnahmten Geldern

  • Hallo zusammen,

    ich bearbeite Jugendstrafsachen beim Amtsgericht.

    Ich habe im Urteil erstmals folgendes stehen:
    Tenor: Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in Höhe von X € wird eingezogen
    Begründung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von X € war gemäß §§ 73a StGB, 33 BtMG als Dealgeld aus vorangegangenen Straftaten einzuziehen.

    Aus der Akte kann ich erkennen, dass die StA eine Annahmeanordnung ("die besondere gesicherte Aufbewahrung eines verplombten Umschlages mit dem Inhalt von X €") erlassen und die Gerichtskasse den Umschlag in besonders gesicherte Aufbewahrung genommen hat.

    Muss ich diesbezüglich irgendwas veranlassen? Wenn ja, was?


    Vielen Dank :)

  • Ich würde versuchen, die Anordnung möglichst weit auszulegen:

    Hier wurde nach § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Taterträgen ausgesprochen. Eine Einziehung im Sinne des § 73a StGB kann nicht in Höhe von X EUR erfolgen, da es sich gerade nicht um eine Wertersatzanordnung im Sinne des § 73c StGB handelt.

    Da das Bargeld hier in physischer Form vorliegt, hätte es heißen müssen, dass die Einziehung des jeweiligen Geldscheins (genau bezeichnet) erfolgt. Die Scheine wären einzuziehen gewesen und nicht ein Betrag. Die Gerichte machen das aber leider dauernd falsch.

    Das asservierte Geld muss nun von dir vereinnahmt werden. In den meisten Ländern gibt es einen speziellen Haushaltstitel für abgeschöpfte Gelder; auf diesen muss das Geld verbucht werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann dir sagen, welches der Vermögensabschöpfungstitel bei euch ist.

    Es ist zu hoffen, dass sich der asservierte Geldbetrag mit dem "eingezogenen Geldbetrag" deckt. In den meisten Fällen dieser Art ist es so.

    In deinem Fall dürfte eine Auslegung unproblematisch sein.

    Probleme kann es in Konstellationen geben, wenn "der Betrag in Höhe von X EUR eingezogen wird" und es mehrere Verurteilte gibt, denen Geld im Ermittlungsverfahren im Wege der Beschlagnahme nach §§ 111b, c StPO abgenommen wurde und so (wie in deinem Fall) asserviert wurde. In diesen Fällen ist es fast immer so, dass sich "der eingezogene Betrag" nicht mit dem gesicherten deckt und du somit ein Problem mit der Durchführung der Vollstreckung hast weil eben nicht korrekt gesagt wurde, welche Geldscheine eingezogen wurden...

  • Ich muss hier mal nachhaken. Im vorstehenden Beitrag heißt es: "Das asservierte Geld muss vereinnahmt werden." Was muss man da genau machen?

    Sorry ich bin bei der Vollstreckung in Jugendstrafsachen beim Amtsgericht nicht sonderlich fit.

    Laut Urteil wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von: XXX in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und in Scheinen zu folgender Stückelung ...x100 Euro, ...x50 Euro etc. eingezogen.

    Wer kann mir helfen?

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