Hallo zusammen!
Ich habe den folgenden Fall:
Am 08.01.2018 wurde über das Vermögen des Beklagten (und Berufungsklägers) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Offenbar in Unkenntnis dessen, verkündete das OLG in II. Instanz am 25.01.2018 ein Urteil, wonach die Klage (unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung) abgewiesen und die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz dem Kläger auferlegt wurden.
Im Rubrum ist der Beklagte (und Berufungskläger) als solcher mit dessen Prozessbevollmächtigten angegeben.
Nun beantragt der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters die Kostenfestsetzung für die I. und für die II. Instanz und bittet zugleich, das Passivrubrum zu ändern (auf den Insolvenzverwalter). (In dem KFA wird auch die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Unterbrechung erklärt.)
Nun frage ich mich, ob wir nicht erst einmal oder überhaupt bei § 727 ZPO sind… ?
Problem, welches ich dabei sehe: Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet vor Erlass der Kostengrundentscheidung, so dass das Verfahren eigentlich gem. § 240 ZPO unterbrochen war…
Falls ja, wer wäre überhaupt zuständig für die Titelumschreibung? Vermutlich ich als RPfl. des Gerichts der I. Instanz, weil das Verfahren beim OLG nicht mehr anhängig ist, oder?
Falls nein, wo wären wir dann? Etwa bei § 319 ZPO – mit Zuständigkeit OLG?
Für Anregungen und Ideen oder gar richtige Lösungen wäre ich sehr dankbar!