Umschreibung Kostengrundentscheidung auf InsO-Verwalter?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe den folgenden Fall:

    Am 08.01.2018 wurde über das Vermögen des Beklagten (und Berufungsklägers) das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Offenbar in Unkenntnis dessen, verkündete das OLG in II. Instanz am 25.01.2018 ein Urteil, wonach die Klage (unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung) abgewiesen und die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz dem Kläger auferlegt wurden.

    Im Rubrum ist der Beklagte (und Berufungskläger) als solcher mit dessen Prozessbevollmächtigten angegeben.

    Nun beantragt der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters die Kostenfestsetzung für die I. und für die II. Instanz und bittet zugleich, das Passivrubrum zu ändern (auf den Insolvenzverwalter). (In dem KFA wird auch die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Unterbrechung erklärt.)

    Nun frage ich mich, ob wir nicht erst einmal oder überhaupt bei § 727 ZPO sind… ?

    Problem, welches ich dabei sehe: Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet vor Erlass der Kostengrundentscheidung, so dass das Verfahren eigentlich gem. § 240 ZPO unterbrochen war…

    Falls ja, wer wäre überhaupt zuständig für die Titelumschreibung? Vermutlich ich als RPfl. des Gerichts der I. Instanz, weil das Verfahren beim OLG nicht mehr anhängig ist, oder?

    Falls nein, wo wären wir dann? Etwa bei § 319 ZPO – mit Zuständigkeit OLG?

    Für Anregungen und Ideen oder gar richtige Lösungen wäre ich sehr dankbar!

  • Kleine Vorfrage: Liegt ein Fall des § 249 III ZPO (Insolvenzeröffnung nach Schluss der mündlichen Verhandlung und anschließende Urteilsverkündung) vor?

  • Gibt es eventuell weitere Anregungen/Hinweise?

    Wirke ich jetzt auf eine Antragstellung zur Umschreibung der Kostengrundentscheidung auf den InsO-Verwalter hin?

  • Also grundsätzlich gilt, daß ein in Unkenntnis der InsO-Eröffnung ergangenes Urteil nicht nichtig ist, sondern voll wirksam ist. Es wäre mit dem statthaften Rechtsmittel anzugreifen (OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2017, 5 U 21/16; BGH, ZInsO 2009, 1078).

    Der InsO-Verwalter ist (derzeit) aber nicht antragsbefugt, um einen KfB zu stellen (BGH, Rpfleger 2010, 603). Vielmehr muß erst einmal der die KGE enthaltene Titel (hier: das Urteil des OLG) nach § 727 ZPO auf ihn umgeschrieben und eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 2015, 32; BGH, Rpfleger 2010, 603). Hier bedarf es aber eines entsprechenden Antrages. Zuständig wäre der Rpfleger I. Instanz, weil das Verfahren beim OLG nicht mehr anhängig ist (wobei nach Zöller die Anhängigkeit "aus Sicht der Geschäftsstelle" zu beurteilen sei, solange die Akten also dort noch vorliegen).

    Den Nachweis der Rechtsnachfolge wiederum muß der InsO-Verwalter durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden führen (BGH, Rpfleger 2005, 610). Dazu bedarf es der Vorlage der Bestallungsurkunde im Original. Eine beglaubigte Fotokopie reicht nicht aus (LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 222).

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