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  • Bekomme heute eine Akte vorgelegt. Vergütung Berufsbetreuer für 2016 sollte durch Verfahrenspfleger geprüft werden. Beschluss ist noch in Akte. Ausgeführt worden im Februar 2017 ist er jedoch nie. Als Folge ist auch die Vergütungsfestsetzung unterblieben. Betreuer hat nicht erinnert. Nun geht die Abrechnung für 2017 ein. Jetzt hat sich ja auch der Schonbetrag erhöht. War der Betroffene 2016 noch vermögend, so ist er jetzt aus der Staatskasse zu vergüten. Wie verhält man sich jetzt?
    Verfahrenspfleger für die Prüfung der Vergütung 2016 bestellen und weiterhin von vermögend ausgehen und den Betrag für2017 aus Staatskasse auszahlen oder keinenVerfahrenspfleger mehr bestellen und jetzt sagen, Schonbetrag ist nichterreicht - Betrachtung jetzt für alle beiden Jahre 2016 und 2017 zusammen als unvermögend?Wie macht man es richtig?
    Ich kann ja nichts dafür, dass mir die Sache erst nach übereinem Jahr zur Bearbeitung wieder vorgelegt wird - der falsch weggehängt!?
    Danke für Tipps!

  • Festsetzung gegen das Vermögen geht nicht mehr, da der Schonbetrag nicht überstiegen wird. Also, insgesamt Auszahlung aus der Staatskasse. Für 2016 aber nach dem Stundenansatz für "vermögend". Ab Erhöhung des Schonbetrags dann nicht mehr.

  • Für die Frage des Status mittellos/vermögend kommt es auf den Zeitpunkt der Festsetzung an. Da die Betreute jetzt nicht mehr vermögend ist, können auch ältere Vergütungen aus der Staatskasse ausgezahlt werden. Hat der Betreuer die Stundensätze nach vermögend angesetzt, muss er diese aber nicht mehr nachträglich ändern.

    Allerdings verstehe ich zwei Dinge an deinem Sachverhalt nicht: Wieso rechnet der Berufsbetreuer 12 Monate ab und nicht quartalsweise - und was für ein Beschluss ist noch aus 2017 in der Akte?

  • Hier dürfte die BGH-Rechtsprechung "helfen", nach der zu trennen ist, bezüglich der Betrachtung von vermögend/nicht vermögend und der Bestimmung des Vergütungsschuldners (Betroffener/Staatskasse).

    Will heißen, wenn der Betreute im damaligen Vergütungszeitraum vermögend war, ist eben jetzt aus der Staatskasse auszuzahlen.

  • Für die Frage des Status mittellos/vermögend kommt es auf den Zeitpunkt der Festsetzung an. Da die Betreute jetzt nicht mehr vermögend ist, können auch ältere Vergütungen aus der Staatskasse ausgezahlt werden. Hat der Betreuer die Stundensätze nach vermögend angesetzt, muss er diese aber nicht mehr nachträglich ändern.

    Allerdings verstehe ich zwei Dinge an deinem Sachverhalt nicht: Wieso rechnet der Berufsbetreuer 12 Monate ab und nicht quartalsweise - und was für ein Beschluss ist noch aus 2017 in der Akte?


    Der Beschluss aus 2017 ist die Bestellung des Verfahrenspflegers für die beantragte Vergütungsfestsetzung.

    Bei uns rechnen auch einige Berufsbetreuer stets für 12 Monate ab. Man kann keinen zwingen, jeweils nach 3 Monaten seinen Vergütungsantrag zu stellen. ;) Und hinsichtlich Aktenumlauf usw. ist es eigentlich auch besser, dass dies nicht geschieht.

  • Wieso rechnet der Berufsbetreuer 12 Monate ab und nicht quartalsweise - ?

    Bei uns machen das die Betreuer (vor allem auch die Vereine) überwiegend so. Ich finde das gut. So habe ich die Sachen nur ein Mal im Jahr auf dem Tisch und nicht vier Mal.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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