Erbschein für Grundbuchberichtigung erforderlich?

  • Hallo,
    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen:
    Eheleute sind als Miteigentümerzu je ½ im Grundbuch eingetragen. Es existiert einnotarielles gemeinschaftliches Testament, indem der Längstlebende zum Alleinerben eingesetztwird. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen die beiden Kinder erben.
    In einem privatschriftlichen Testament wurde der kompletteText des notariellen Testaments, sofern die Erbeinsetzung nach dem ersten Erbfallbetroffen ist, nochmals abgeschrieben. Lediglich die Quoten und die Teilungsanordnungbei der Erbeinsetzung der Kinder wurde geändert.
    Nun ist einer der Eheleute verstorben. Für den ersten Erbfallhabe ich die Erbeinsetzung des Längstlebenden zum Alleinerben ja in demnotariellen Testament, dieser Teil wurde durch das spätere privatschriftlicheTestament nicht aufgehoben.
    Kann ich aufgrund des notariellen Testaments berichtigen,ohne einen Erbschein zu verlangen?

  • Wenn das spätere privatschriftliche Testament keinen Widerruf des früheren T. enthält oder keine erbrechtlich relevanten Erklärungen oder mit dem öffentlichen Testament übereinstimmt, kann kein Erbschein verlangt werden

  • Vielen Dank! Es kam mir nur (rein vomBauchgefühl her) so komisch vor, das Testament quasi nur teilweise zuakzeptieren zur Berichtigung… Aber dann mache ich es so. J

  • Ich sehe das zweite Testament hinsichtlich des ersten Todesfalles als "Bestätigungstestament" an und würde daher auch die Eintragung vornehmen.:daumenrau

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe den umgekehrten Fall. Im 1. Testament (privatschriftlich), setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, die beiden Kinder (namentlich benannt) als Schlusserben. Mann verstirbt. Ehefrau macht ein notarielles Testament. Inhalt: Ich habe am ....ein gemeinschaftliches Testament mit meinem Mann errichtet, nach dem Erben des zuletztversterbenden von uns unsere Tochter S und und unser Sohn O zu gleichen Teilen sein sollen.
    Diese letztwillige Verfügung erhalte ich grundsätzlich aufrecht,verfüge jedoch dazu von Todes wegen ergänzend was folgt:

    1. Ersatzerbin für S (als Schlusserbin) soll M sein 2. Ersatzerbe für O (als Schlusserbe) sollen seine Abkömmlinge sein.

    Ehefrau ist verstorben. S und M leben noch, die Ersatzerben kommen also nicht zum Zuge.

    Kann ich das spätere not. Testament der überlebenden Ehefrau als Grundlage nach § 35 GBO nutzen?

  • Ich habe den umgekehrten Fall. Im 1. Testament (privatschriftlich), setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, die beiden Kinder (namentlich benannt) als Schlusserben. Mann verstirbt. Ehefrau macht ein notarielles Testament. Inhalt: Ich habe am ....ein gemeinschaftliches Testament mit meinem Mann errichtet, nach dem Erben des zuletztversterbenden von uns unsere Tochter S und und unser Sohn O zu gleichen Teilen sein sollen.
    Diese letztwillige Verfügung erhalte ich grundsätzlich aufrecht,verfüge jedoch dazu von Todes wegen ergänzend was folgt:

    1. Ersatzerbin für S (als Schlusserbin) soll M sein 2. Ersatzerbe für O (als Schlusserbe) sollen seine Abkömmlinge sein.

    Ehefrau ist verstorben. S und M leben noch, die Ersatzerben kommen also nicht zum Zuge.

    Kann ich das spätere not. Testament der überlebenden Ehefrau als Grundlage nach § 35 GBO nutzen?

    Wenn der vorverstorbene Ehemann als Miteigentümer eingetragen ist, schonmal nicht für dessen Anteil.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran...

    Folgender Fall: Es liegt ein gemeinschaftliches notarielles Testament von Ehegatten vor, in welchem die Tochter der beiden von jedem als "alleinige und ausschließliche Vollerbin" eingesetzt wurde. Der Ehemann hat dann später handschriftlich noch folgendes verfügt: "Frau ...(die Ehefrau) soll den vorhandenen Grundbesitz alleine erben."

    Mir liegt jetzt ein - nach dem Tod des Ehemannes ein Grundbuchberichtigungsantrag der Tochter vor, wonach sie für seinen Anteil im Grundbuch eingetragen werden möchte (aufgrund des notariellen gemeinschaftlichen Testaments).

    In diesem Fall brauche ich doch keinen Erbschein zu verlangen, da das privatschriftliche Testament des Ehemannes nach dem gemeinschaftlichen nicht gültig werden kann!?!

    Danke für euren Rat...

  • Hallo, ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran...

    Folgender Fall: Es liegt ein gemeinschaftliches notarielles Testament von Ehegatten vor, in welchem die Tochter der beiden von jedem als "alleinige und ausschließliche Vollerbin" eingesetzt wurde. Der Ehemann hat dann später handschriftlich noch folgendes verfügt: "Frau ...(die Ehefrau) soll den vorhandenen Grundbesitz alleine erben."

    Mir liegt jetzt ein - nach dem Tod des Ehemannes ein Grundbuchberichtigungsantrag der Tochter vor, wonach sie für seinen Anteil im Grundbuch eingetragen werden möchte (aufgrund des notariellen gemeinschaftlichen Testaments).

    In diesem Fall brauche ich doch keinen Erbschein zu verlangen, da das privatschriftliche Testament des Ehemannes nach dem gemeinschaftlichen nicht gültig werden kann!?!

    Danke für euren Rat...

    Tja. Ist die Erbeinsetzung der Tochter wechselbezüglich? Wenn ja: steht sie nicht vielleicht mindestens unter dem impliziten Vorbehalt, dass zugunsten des jeweils Anderen abweichend testiert werden kann? Ergibt die Auslegung von "Frau ...(die Ehefrau) soll den vorhandenen Grundbesitz alleine erben", dass sie in Wahrheit zur Alleinerbin eingesetzt werden sollte, oder handelt es sich vielmehr um ein Vermächtnis?
    Hier würde ich erwarten, dass das GBA einen Erbschein verlangt.

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  • Ergibt sich aus dem notariellen Testament sonst nichts Relevantes außer dem, was im Sachverhalt dargestellt wurde ? Muss ja nicht, aber vielleicht doch.

  • Von einem notariellen Testament erwarte ich eigentlich schon, dass da genau drinsteht, was wechselbezüglich ist oder auch nicht.

    Ob eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich ist oder nicht richtet sich nach § 2270 BGB und ist Auslegungsfrage. Deswegen ist, jedenfalls im Bereich des Nurnotariats, der Erbvertrag ja auch so beliebt: Da kann man für jede einzelne Verfügung (soweit sie überhaupt bindend getroffen werden kann) vertraglich festlegen, ob sie bindend ist oder nicht.

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  • Ergibt sich aus dem notariellen Testament sonst nichts Relevantes außer dem, was im Sachverhalt dargestellt wurde ? Muss ja nicht, aber vielleicht doch.

    Doch...wer lesen kann ist klar im Vorteil... :oops:

    Die getroffenen Verfügungen sollen wechselbezüglich sein...

    Fall geklärt... Danke euch!

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