Nach Freispruch wird Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen beantragt, nämlich RA-Gebühren je in Höhe der Mittelgebühr. Die Strafprozessvollmacht datiert vom 15. Mai 2017.
Zugleich legt der Verteidiger eine Gebührenvereinbarung vor, wonach der nun Freigesprochene für die Erstberatung einen Betrag x zu zahlen hatte. Dieser Betrag soll ausdrücklich auf eine künftige Auftragserteilung zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung nicht angerechnet werden. Die Gebührenvereinbarung datiert vom 20.06.2017.
Eine solche Vereinbarung ist nach § 34 Abs. 2 RVG grundsätzlich möglich. Mir stellt sich nur die Frage, inwieweit sich das auf die Höhe der Grundgebühr auswirkt, die ja die Einarbeitung in den Rechtsfall abdeckt, hier durch die Erstberatung bereits abgedeckt ist.
(Wie) Wirkt es sich aus, dass die Honorarvereinbarung zeitlich erst nach Übernahme des Mandats abgeschlossen wurde?