Beratungshilfe für Insolvenzantrag bei Selbständigen

  • Guten Abend,

    folgende Frage beschäftigt mich. Es geht um Beratungshilfe/PKH für den Insolvenzantrag. Der Betroffene möchte einen Insolvenzantrag stellen. Er übt eine selbständige Tätigkeit als Entertainer aus. Beratungshilfestellen wollen ihm vor diesem Hintergrund nicht beim Antrag helfen. Dieser Mensch hat diverse Talente und Fähigkeiten nur leider kann er die Insolvenzanträge nicht ausfüllen und seinen finanziellen Mittel sind erschöpft. Bekommt er als Selbständiger in diesen Fällen Beratungshilfe oder PKH Eigentlich hätte ich ja gesagt ja, wenn nicht die Beratungsstellen übernehmen, aber die verweigern hier ja gerade oder verweigern die zu Unrecht.

    Danke für eure Antworten im voraus.

  • Guten Abend,

    folgende Frage beschäftigt mich. Es geht um Beratungshilfe/PKH für den Insolvenzantrag. Der Betroffene möchte einen Insolvenzantrag stellen. Er übt eine selbständige Tätigkeit als Entertainer aus. Beratungshilfestellen wollen ihm vor diesem Hintergrund nicht beim Antrag helfen. Dieser Mensch hat diverse Talente und Fähigkeiten nur leider kann er die Insolvenzanträge nicht ausfüllen und seinen finanziellen Mittel sind erschöpft. Bekommt er als Selbständiger in diesen Fällen Beratungshilfe oder PKH Eigentlich hätte ich ja gesagt ja, wenn nicht die Beratungsstellen übernehmen, aber die verweigern hier ja gerade oder verweigern die zu Unrecht.

    Danke für eure Antworten im voraus.

    Der Schuldner könnte ein Fall für eine Regelinsolvenz sein, dann wäre die außergerichtlich Schuldenbereinigung nicht erforderlich (dafür könnte bei einem "normalen" Schuldner unter Umständen BerH bewilligt werden). Für das Stellen des InsO Antrags selbst gibt es mMn keine Beratungshilfe, da das ja gerade keine außergerichtliche Tätigkeit sondern die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens ist. Für die Anfertigung einer Klageschrift gäbe es ja auch keine Beratungshilfe (ist meiner Meinung nach rechtlich dasselbe). Wenn man eine anwaltliche Vertretung zustand bringen will, müsste man das wohl über 4a Abs. 2 InsO machen. Praktisch gesehen habe ich das bisher aber kaum. Meistens gehen die Schuldner zur Schuldnerberatung, bezahlen nach der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (meist auf BerH Basis :( ) den Anwalt für die Beantragung der Insolvenz oder machen das über die RaSt des InsO Gerichts.

  • Wahrscheinlich macht es am ehesten Sinn, dass ich bei dem für ihn zuständigen Gericht einmal anrufe und nachfrage, ob Beratungshilfe gewährt wird. Ggfls noch vorab die örtlich bekannten Schuldnerberatungsstellen anrufen und fragen ob die nicht doch übernehmen.

  • Wahrscheinlich macht es am ehesten Sinn, dass ich bei dem für ihn zuständigen Gericht einmal anrufe und nachfrage, ob Beratungshilfe gewährt wird. Ggfls noch vorab die örtlich bekannten Schuldnerberatungsstellen anrufen und fragen ob die nicht doch übernehmen.

    Also Beratungshilfe dürfte eigentlich bei keinem Gericht gewährt werden, da 1 BerHG die Bewilligung nur für den außergerichtlichen Bereich zulässt und die Beantragung der Insolvenz ist halt definitiv keine außergerichtliche Vertretung. Ich habe solche Anträge bereits zurückweisen müssen (ich weiß, für die Leute ist es blöd, aber es geht halt rechtlich nicht anders) und ich kenne auch keinen Kollegen, der in diesem Punkt eine andere Ansicht vertritt.

  • Meistens gehen die Schuldner zur Schuldnerberatung, bezahlen nach der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (meist auf BerH Basis :( ) den Anwalt für die Beantragung der Insolvenz oder machen das über die RaSt des InsO Gerichts.

    Wieso ":("? Na gut, lassen wir das.

    In Insolvenzverfahren gibt es keine Antragstellung zu Protokoll. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. § 305 Abs. 1 InsO ist der Antrag schriftlich zu stellen bzw. einzureichen. § 129a ZPO wird insoweit über § 4 InsO verdrängt. Es mag sein, dass es Gerichte gibt, bei denen das trotzdem gemacht wird, aber das darf man halt aus Schuldnersicht nicht als Regelfall erwarten.

  • Meistens gehen die Schuldner zur Schuldnerberatung, bezahlen nach der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (meist auf BerH Basis :( ) den Anwalt für die Beantragung der Insolvenz oder machen das über die RaSt des InsO Gerichts.

    Wieso ":("? Na gut, lassen wir das.
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    okay, den Smiley kann man in den falschen Hals bekommen, das geht nicht gegen die Beratungshilfeantragsteller oder die beteiligten Rechtsanwälte. Ich halte diese außergerichtliche Schuldenbereinigung schlicht für eine schreckliche Geldverschwendung. Seit ich BerH mache, habe ich einen einzigen Fall gehabt wo eine Einigung zustande kam. Dafür habe ich aber schon tausende von Euro für offensichtlich erfolglose Schuldenbereinigungspläne ausgegeben (wer nichts hat, kann halt auch nichts anbieten). Gehört mMn dringend abgeschafft.

    Ich kenne das von unserem InsO Gericht so, dass die die Anträge mit den Schuldnern durchsprechen und beim ausfüllen helfen, das lief bei mir unter " RaSt"

  • okay, den Smiley kann man in den falschen Hals bekommen, das geht nicht gegen die Beratungshilfeantragsteller oder die beteiligten Rechtsanwälte.

    :daumenrau

    Ich halte diese außergerichtliche Schuldenbereinigung schlicht für eine schreckliche Geldverschwendung. Seit ich BerH mache, habe ich einen einzigen Fall gehabt wo eine Einigung zustande kam. Dafür habe ich aber schon tausende von Euro für offensichtlich erfolglose Schuldenbereinigungspläne ausgegeben (wer nichts hat, kann halt auch nichts anbieten). Gehört mMn dringend abgeschafft.

    Die Erfolgsquote soll hier bei 20 % liegen. Das kann über eine einzelfallbezogene und ergebnisabhängige Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen wohl recht valide ausgewertet werden (soweit die Bezahlung als Leistung nach dem SGB II, SGB IX oder aus einem Budget für Geringverdiener ohne Ansprüche nach dem SGB II erfolgt; eine Finanzierung über BerH gibt es hier wegen § 12 Abs. 1 BerHG nicht).

    "Abschaffen" würde ich so pauschal nicht sagen. Ein anschließendes Insolvenzverfahren bringt über die Verfahrenskostenstundung weitere Kosten von 2.000 - 2.500 EUR mit sich, für die es im Zweifel keine Einnahmen gibt. Sinnvoller wären Anreizfunktionen - wie auch immer diese aussehen könnten -, die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht in die Binsen gehen zu lassen.

    Ich kenne das von unserem InsO Gericht so, dass die die Anträge mit den Schuldnern durchsprechen und beim ausfüllen helfen, das lief bei mir unter " RaSt"

    Ich kenne das aus meiner Zeit in der Inso auch noch. Ein Riesenaufwand und Zeitfresser... Nachdem 2012 oder 2013, genau weiß ich es nicht mehr, die vorbereitende Tätigkeit in IN-Verfahren eingestellt wurde, haben wir das sein lassen.

  • der Rechtssundende mag einmal das Insolvenzgericht aufsuchen;dies dürfte ihm als Selbstdändigen wohl zuzumuten sein.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Formulare für die Antragstellung im Inso-Verfahren sind zwar umfangreich, aber die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Forderungen der einzelnen Gläubiger kann jeder Schuldner selbst machen. Dazu braucht es keine anwaltliche Beratung oder gar Vertretung. Die Formulare sind m.E. einfach gestaltet und für jedermann zu verstehen. Die meisten Antragsteller scheuen einfach nur den Aufwand, so wie sie sich auch sonst vor Formularen etc. fürchten.

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