Hallo ihr Lieben,
ich stehe gerade auf dem Schlauch, deswegen nun mein erster Beitrag in diesem Forum.
Ich habe bereits das Forum nach etwas Hilfreichem durchsucht, bin aber leider nicht fündig geworden. Für Hinweise, falls ich einen Beitrag dazu übersehen habe, wäre ich dankbar!
Nun zu meinem Sachverhalt:
Es gab in dem Verfahren einen Vergleich mit Verfahrenswert 3.000,00 €. Der Rechtsanwalt hat die entsprechende Vergütung bereits vor knapp einem Jahr erhalten. Danach erfolgte jedoch eine Vergleichsabänderung. Für dieVergleichsabänderung setzte die Richterin einen Verfahrenswert i. H. v.1.000,00 € fest.
Der Rechtsanwalt hat nun einen Vergütungsantrag eingereicht,in welchem er seine ganze Vergütung wie die Vergütung vor einem Jahr berechnet, nur eben mit einem Gegenstandswert i. H. v. 4.000,00 € und von dem Rechnungsbetrag die bereits ausgezahlte Vergütung abgezogen hat.
Sehe ich das richtig, dass Terminsgebühr und Einigungsgebühr nur nach einem Gegenstandswert i. H. v. 3.000,00 € berücksichtigt werden kann?
Und muss die Verfahrensgebühr dann extra für den Gegenstandswert 1.000,00 € berechnet werden oder für 3.000,00 € und 1.000,00 € zusammen nach 4.000,00 €?