Betreuervergütung gegen Staatskasse?

  • Hallo liebe Gemeinde!

    Mein Problem ist folgendes:
    Die Betreuung läuft nunmehr ein Jahr. Im März reicht die Betreuerin den ersten Bericht per 15.1.2018 ein. An diesem Stichtag (15.01.) ist der Betroffene noch als vermögend anzusehen. Jedoch ist dieser im Februar vermögenslos geworden, sodass eine Festsetzung gegen die Landeskasse erfolgen müsste, denn der Verg. Antrag ist eben im März gestellt worden für das zurückliegende Jahr. Die Betreuerin beantragt das auch, jedoch gem. § 5 I VBVG. Das heißt also, dass die Betreuerin die pauschale Vergütung begehrt (zu Recht wie ich finde) gegen die Landeskasse, jedoch mit einem Umfang der Stunden, als wenn der Betroffene vermögend wäre (genau hier liegt mein Problem).
    Die Kommentierungen sind diesbzgl. etwas rar in den Aussagen und vernünftige Rechtsprechung konnte ich auch nicht finden. Hattet ihr das schon mal? Wie seid ihr an die Sache heran gegangen?

  • Ich hatte bisher einmal denn Fall, dass ein Betreuter zunächst vermögend war, der Vergütungsantrag für ein Quartal auf "vermögend" lautete, in der Zeit, in der dann ein Verfahrenspfleger angehört wurde, jedoch das Vermögen unter die Schongrenze fiel. In diesem Falle habe ich nach den Sätzen für vermögende Betreute gegen die Staatskasse festgesetzt.

    Von Kollegen wurde mir dazu noch gesagt, dass sie dies nicht machen, wenn der Betreuer über einen längeren Zeitraum keinen Vergütungsantrag stellt, dann aber für mehrere Quartale den höheren Satz haben will. Dem Betreuer hätte ja üblicherweise auffallen müssen, dass sich das Vermögen verringert und seinen Vergütungsantrag rechtzeitig stellen können, bevor das Vermögen unter die Schongrenze rutscht.


  • Von Kollegen wurde mir dazu noch gesagt, dass sie dies nicht machen, wenn der Betreuer über einen längeren Zeitraum keinen Vergütungsantrag stellt, dann aber für mehrere Quartale den höheren Satz haben will. Dem Betreuer hätte ja üblicherweise auffallen müssen, dass sich das Vermögen verringert und seinen Vergütungsantrag rechtzeitig stellen können, bevor das Vermögen unter die Schongrenze rutscht.


    Diese Handhabung widerspricht eklatant der BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 06. Februar
    2013 – XII ZB 582/12) und hat auch keine gesetzliche Grundlage.

    Man kann dem Betreuer - auch nicht mittelbar - nicht vorschreiben, wann er seinen Vergütungsantrag zu stellen hat.

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