Erlass Pfüb mit Drittschuldner in Luxemburg

  • Hallo zusammen :)

    Ich habe einen Pfüb beantragt u.a. mit einem Drittschuldner in Luxemburg. Nun bekomme ich eine Mitteilung des Gerichts, dass der Pfüb nicht erlassen werdenk ann, weil ein Drittschuldner seinen Sitz im Ausland hat.

    Aber wenn ich mich hier bei euch so durchlese, scheint der Erlass des Pfüb trotz Drittschuldner im Ausland ja doch möglich. Das Problem liegt wohl eher in der anschließenden Zustellung beim Drittschuldner.
    Allerdings müsste das lt. ZRHO für Luxemburg doch auch möglich sein.

    Ist leider mein erster Pfüb mit Auslandsbezug, so dass hier selbst noch keinerlei Erfahrungswerte habe, mit welchen ich arbeiten kann.

    Kann ich den Rechtspfleger sinnvoll auffordern, den Pfüb trotzdem zu erlassen und die Zustellung per Post gem. ZRHO zu veranlassen?

    Wäre nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann :)

    Schon mal vielen Dank und bis später

    LG,
    tiko73

  • Wie lautet denn der genaue Text der Zwischenverfügung?

    Wie Du schon selber schrubst, ist die Zustellung eher die Frage und die kann auch über die Parteizustellung erfolgen; was habt Ihr denn überhaupt für eine Zustellung beantragt??

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In der Verfügung heißt es genau:

    "... kann der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, da der Drittschuldner seinen Sitz im Ausland hat."

    Ich habe insgesamt 3 Drittschuldner; die beiden anderen sind in Deutschland (Bank und potenzieller Arbeitgeber).

    Für die Zustellung hat der PC (ich habs auch nicht nochmal geprüft oder in Frage gestellt) ganz normal die Haken bei "Zustellung zu vermitteln" und § 840 ZPO gesetzt.

  • Ich wüsste nicht, warum eine Auslandszustellung des Pfüb nicht möglich sein sollte. Macht halt je nachdem echt Arbeit, kostet viel (ich hab aktuell Südafrika in Bearbeitung, da ist man schnell im 4stelligen Bereich an Kosten) und ob es Sinn macht und zum Erfolg führt ist auch fraglich.

    Aber Luxemburg ist eigentlich kein Problem. Amtssprache ist deutsch, also keine Übersetzung notwendig. Ich hab die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein veranlasst. Hat funktioniert.

    Ich nehme an DS ist ein bekanntes Bezahlunternehmen? ;) Mir wurde schon gesagt, dass man da recht erfolgreich pfänden kann.

    Ich würde einfach auf Erlass und Zustellung bestehen :D

  • Meine Zwischenverfügung bei Drittschuldnern im Ausland lautet immer:

    "Bitte beachten Sie, dass der Drittschuldner den Sitz/Firmensitz im Ausland hat. Die Zustellung hat nach den Vorschriften über den internationalen Rechtshilfeverkehr zu erfolgen und verursacht weitere Kosten (z.B. Prüfungsgebühr, Zustellkosten).Über die Kosten erhalten Sie eine gesonderte Rechnung durch die Landesjustizkasse XY.
    Es ist auch nicht sicher, dass von den Gerichten des ausländischen Staates die Pfändung anerkannt wird.

    Es wird um Mitteilung gebeten, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotzdem erlassen werden soll oder ob unter diesen Umständen eine Antragsrücknahme erfolgt."

    Dann wird noch ein Vorschuss in Höhe von weiteren 20 Euro angefordert und der PfÜB erlassen.
    Mit Österreich klappt alles reibungslos, Schweizer Banken akzeptieren unseren PfÜB nicht.

    Ich würde einfach mal beim Rechtspfleger anrufen und nachfragen.

  • Ich nehme an DS ist ein bekanntes Bezahlunternehmen? ;) Mir wurde schon gesagt, dass man da recht erfolgreich pfänden kann.

    Ich würde einfach auf Erlass und Zustellung bestehen :D


    :D Die Vermutung könnte richtig sein. Und die Berichte über den Erfolg bei solchen Pfändungen hatte ich im Vorfeld auch gelesen, weil es vor einigen Jahren wohl noch recht schwierig war, bei diesem Zahlungsdienstleister einen Pfüb durchzubekommen.

    Kann ich denn auf irgendeinen § oder ähnliches verweisen, dass der Pfüb erlassen werden muss?

    Ungünstigerweise hatte ich ausnahmsweise auch noch vorläufige Zahlungsverbote ausgebracht, so dass ich eigentlich einen zeitnahen Erlass und Zustellung des Pfübs bräuchte :(

  • Meine Zwischenverfügung bei Drittschuldnern im Ausland lautet immer:

    "Bitte beachten Sie, dass der Drittschuldner den Sitz/Firmensitz im Ausland hat. Die Zustellung hat nach den Vorschriften über den internationalen Rechtshilfeverkehr zu erfolgen und verursacht weitere Kosten (z.B. Prüfungsgebühr, Zustellkosten).Über die Kosten erhalten Sie eine gesonderte Rechnung durch die Landesjustizkasse XY.
    Es ist auch nicht sicher, dass von den Gerichten des ausländischen Staates die Pfändung anerkannt wird.

    Es wird um Mitteilung gebeten, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotzdem erlassen werden soll oder ob unter diesen Umständen eine Antragsrücknahme erfolgt."

    Dann wird noch ein Vorschuss in Höhe von weiteren 20 Euro angefordert und der PfÜB erlassen.
    Mit Österreich klappt alles reibungslos, Schweizer Banken akzeptieren unseren PfÜB nicht.

    Ich würde einfach mal beim Rechtspfleger anrufen und nachfragen.


    20 € zusätzlich, da könnte unser Mdt. sicherlich mit leben.

    In der Schweiz mache ich direkt ein Betreibungsbegehren. Spart den ganzen Aufwand und klappt i.d.R. auch zügig mit der Beitreibung :D

    Ich habe jetzt schon seit knapp zwei Wochen versucht, den Rpfl. anzurufen, aber ich bekomme da nie jemanden erreicht :(
    Deshalb kam ich dann ja auf die Idee hier mal nachzuschauen und nachzufragen, ob es vielleicht einfach grundsätzliche Probleme beim Erlass eines Pfübs mit ausländischem Drittschuldner gibt oder ich irgendetwas besonderes im Antrag hätte beachten müssen. Zumindest Übersetzungsprobleme können es ja nicht sein, da in Luxemburg deutsch auch Amtssprache ist.

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