Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe hier einen Fall, der sich unter Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG subsumieren lässt.
    Die Gegenseite beruft sich auf "höchstens 0,5....." und hält lediglich eine Gebührenhöhe von 0,3 für angemessen.
    Habt ihr diesen Fall schonmal entschieden?

  • Nein, noch nicht.

    Aber ich glaube man muss "höchstens 0,5....." in Zusammenhang mit 3401 "in Höhe der Hälfte..." sehen.

    Das bedeutet beim vorzeitigen Auftragsende wenn der Hauptbevollmächtigte eine 1,3 VG verdient, verdient der Terminsvertreter eine 0,5;
    verdient der HBV eine 0,8, dann der TV eine 0,4.
    Es ist m.E nach aber keine Gebühr, die sich nach dem Aufwand der Tätigkeit berechnet.

    Verdient dein HBV also nur eine 0,6 VG, dann stimmt es, das der TV nur eine 0,3 Gebühr verdient.:strecker

    Ist noch mal erklärt im Gerold/Schmidt, 23. Auflage, Rn 38ff zu VV 3401.

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