Teilvollzug VN möglich?

  • Nach dem mir vorliegenden Veränderungsnachweis soll eine Zuschreibung wie folgt erfolgen:

    Zuflst. 12/100 mit 100 qm und Zuflst. 13/100 mit 100 qm sollen Flst. 15 mit 200 qm zugeschrieben werden, so dass entsteht Flst. 15 mit 400 qm.

    Hiernach soll das neue Flst. 15 mit 400 qm mit einer Grundschuld belastet werden.

    Die Zuschreibung des Zuflst. 13/100 kann derzeit allerdings nicht wie oben dargestellt erfolgen, da an diesem Dienstbarkeiten lasten, die lastenfrei Abschreibung bewilligt und beantragt, derzeit aber nicht möglich ist.

    In Kenntnis dieses Sachverhalts beantragt der Notar nun im Wege eines Teilvollzugs nur die Zuschreibung von Zuflst. 12/100 zu Flst. 15, so dass das Flst. 15 vorerst mit 300 qm entstehen würde.

    Kann das Flst. 15 mit 300 qm vorerst so im Grundbuch eingetragen werden, oder muss der VN zwingend insgesamt vollzogen werden.

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Veränderungsnachweis ein Grundstück Fl.st. Nr. 15 mit der Größe von 300 m² nicht ausweist. Also kann die Zuschreibung nur des Fl.st. 12/100 zum Fl.st.Nr. 15 mit 200 m² nicht erfolgen. Das dürfte auch nicht der Eintragungsbewilligung entsprechen. Antrag und Bewilligung müssen jedoch deckungsgleich sein. Eine Abweichung von den beurkundeten oder beglaubigten Eintragungsunterlagen ist dem Notar nur aufgrund einer besonderen rechtsgeschäftlichen Vollzugsvollmacht erlaubt, nicht jedoch im engen Wirkungsrahmen des § 15 Abs. 2 GBO (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 15 RN 31 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Veränderungsnachweis ein Grundstück Fl.st. Nr. 15 mit der Größe von 300 m² nicht ausweist. Also kann die Zuschreibung nur des Fl.st. 12/100 zum Fl.st.Nr. 15 mit 200 m² nicht erfolgen. Das dürfte auch nicht der Eintragungsbewilligung entsprechen. Antrag und Bewilligung müssen jedoch deckungsgleich sein. Eine Abweichung von den beurkundeten oder beglaubigten Eintragungsunterlagen ist dem Notar nur aufgrund einer besonderen rechtsgeschäftlichen Vollzugsvollmacht erlaubt, nicht jedoch im engen Wirkungsrahmen des § 15 Abs. 2 GBO (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 15 RN 31 mwN).

    Der Notar hat die entsprechende Vollmacht.

  • Auf die Vollmachtsfrage kommt es überhaupt nicht an.

    Lt. VN wurde kein Flurstück zu 300 qm gebildet, also kann auch keines im Grundbuch eingetragen werden. Also ist ein "Teilvollzug", so wie er beantragt wurde, rechtlich überhaupt nicht möglich, und wenn das ein Notar nicht weiß, ist ihm nicht zu helfen.

  • Auf die Vollmachtsfrage kommt es überhaupt nicht an.

    Lt. VN wurde kein Flurstück zu 300 qm gebildet, also kann auch keines im Grundbuch eingetragen werden. Also ist ein "Teilvollzug", so wie er beantragt wurde, rechtlich überhaupt nicht möglich, und wenn das ein Notar nicht weiß, ist ihm nicht zu helfen.

    Das hatte ich vermutet.

    Wenn der Notar seinen Antrag abändert: Wäre es dann möglich Flst. 15 und Zuflurst. 12/100 vorerst je unter einer eigenen BV-Nr. einzutragen und dann die Grundschuld lastend auf beiden BV-Nr.?

  • Ein Zuflurstück ist nicht buchungsfähig.

    Wäre es möglich (die Änderung der Anträge durch den Notar wiederum vorausgesetzt), Flst. 15 und Zuflurst. 12/100 unter einer BV-Nr. und dann die Grundschuld lastend auf dieser BV-Nr. einzutragen? Oder ist ein Zuflurstück auch zusammen mit einem Flurstück unter einer BV-Nr. nicht buchungsfähig?

  • Ein Zuflurstück ist - ganz gleich in welcher Form - nie buchungsfähig.

    Das ist auch keine bahnbrechende neue Erkenntnis.

    Schon richtig, aber in Folia/EGB konnte man zumindest früher VN's nur erledigen, wenn man Zuflurstücke zwischenbuchte und ich habe nicht nur ein GB gesehen, wo diese Zwischenbuchung auch nach Jahren so stand, d.h., der V nur teilweise erledig war und en Zu-Flst. eben doch im GB stand.

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    Schon richtig, aber in Folia/EGB konnte man zumindest früher VN's nur erledigen, wenn man Zuflurstücke zwischenbuchte und ich habe nicht nur ein GB gesehen, wo diese Zwischenbuchung auch nach Jahren so stand, d.h., der V nur teilweise erledig war und en Zu-Flst. eben doch im GB stand.[/QUOTE]

    Das ist auch heute noch so.

  • Es wurde also ein eindeutig rechtswidriger Grundbuchstand herbeigeführt, nur weil das EDV-Programm die Herbeiführung des rechtskonformen Zustands (ohne unzulässige "Zwischenbuchung" der Zuflurstücke) nicht vorsah?

    Ich frage mich, ob da alle noch ganz bei Trost gewesen sind, denn in Wahrheit war die "teilweise Erledigung" der Veränderungsnachweise überhaupt nicht möglich.

  • Ein Zuflurstück ist - ganz gleich in welcher Form - nie buchungsfähig.

    Das ist auch keine bahnbrechende neue Erkenntnis.

    Schon richtig, aber in Folia/EGB konnte man zumindest früher VN's nur erledigen, wenn man Zuflurstücke zwischenbuchte und ich habe nicht nur ein GB gesehen, wo diese Zwischenbuchung auch nach Jahren so stand, d.h., der V nur teilweise erledig war und en Zu-Flst. eben doch im GB stand.

    Jahre, Jahrzehnte.... bei so alten VNs war man wohl immer froh, wenn zumindest ein Teil mal "weiter vollzogen" werden konnte. Ich hab das auch ständig gesehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Gegen einen teilweisen Vollzug eines VN ist ja auch gar nichts einzuwenden, sofern dies rechtlich möglich ist.

    Aber die Buchung von Zuflurstücken ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit. Es handelt sich dabei nicht um Flurstücke oder gar Grundstücke im Rechtssinne und im Übrigen sind die besagten Zuflurstücke im Rahmen der erfolgen vermessungsrechtlichen Zuschreibung zum "Empfängergrundstück" aufgrund desselben VN sogleich wieder untergegangen. Wenn man ein Zuflurstück bucht, bucht man also etwas, was nicht (mehr) existiert.

    Mir ist völlig schleierhaft, wie man dergleichen gleichwohl vollziehen konnte. Mir (und allen Kollegen, die ich kenne) wäre nicht im Traum eingefallen, ein Zuflurstück als solches im Grundbuch zu buchen. Das sind im Grunde Selbstverständlichkeiten, über die man überhaupt nicht zu diskutieren braucht.

  • Ich glaube, Ihr sprecht hier aneinander vorbei.

    Zuflurstücke im "alten" Sinn gibt es (zumindest in Bayern) nicht mehr. Im Fall des Fragestellers wurden auch separate Flurstücke, je mit einer eigenen Nummer, gebildet und (wahrscheinlich) als zusammengesetztes Grundstück im Grundbuch gebucht. Diese können natürlich verselbstständigt werden.

    Zuflurstücke im "alten" Sprachgebrauch meinte Teilflächen, die keine eigene Flurstücksnummer erhielten, sondern direkt dem Empfängerflurstück zugeschrieben wurden.

    Ein schönes Wochenende!

  • Im Ausgangsfall ist aber gleichwohl kein "Teilvollzug" des VN möglich, weil es das gegenüber dem VN flächenmäßig verringerte "Zielgrundstück" mit der besagten Fläche nicht als eigene Flst.-Nr. gibt.

    Im Übrigen hat man hier ggf. nur deshalb aneinander vorbei geschrieben, weil stets von Zuflurstücken die Rede war. Wenn die betreffenden Flächen eigene Flst.-Nrn. erhalten haben, dann sind es ggf. keine Zuflurstücke mehr im Rechtssinne und dann kann die Zerlegung (unter einer einzigen BVNr.) natürlich eingetragen werden. Sind es aber im Rechtssinne Zuflurstücke, die lediglich als vermessungsamtlichen Zwischenstadium betrachtet werden, dann sind sie auch in der genannten Form nicht buchbar.

    Also kann die Verwirrung auch dadurch entstanden sein, dass man fleißig weiterhin Flächen als Zuflurstücke bezeichnet, obwohl es im Rechtssinne gar keine sind. Das liegt dann aber an falschen Begrifflichkeiten und wenn nach dem Schicksal von Zuflurstücken gefragt wird, dann gehe ich davon aus, dass es sich im Rechssinne um Zuflurstücke und um nichts anderes handelt.

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