Kosten des UBV - in welcher Höhe

  • Moinsen,
    folgender Fall
    KV beantragt 1,3 VG, 1,2 TG, 0,65 VG für UBV + Pauschale. Ich habe die Rechnung angefordert, die auf den Mandanten ausgestellt war und folgendes enthielt:
    1,3 VG, 1,2 TG + Pauschale und vom Ergebnis 50 %.
    Jetzt bin ich am Überlegen, wie hoch die Kosten des UBV sind.
    Denn die TG ist nur für den UBV entstanden, aber nicht für den HBV (es hat ein Termin stattgefunden, den der UBV wahrgenommen hat).
    Die Kosten des UBV müssten sich dann doch wie folgt errechnen: Die vom UBV dem Mandanten in Rechnung gestellten Kosten abzgl der 1,2 TG (die 1,2 TG wäre voll entstanden, wenn der HBV den Termin wahrgenommen hätte).
    In Zahlen: die TG beträgt 424,80 EUR, der UBV hat dem Mandanten 452,50 EUR in Rechnung gestellt (nach Abzug der 50 %), verbleiben 27,70 EUR netto, die statt der beantragten 0,65 Gebühr in Höhe von 230,10 EUR erstattungsfähig wären.
    Aber so ganz traue ich mich noch nicht, die 0,65 Gebühr auf die 27,70 EUR zu reduzieren.
    Wie seht ihr das?

  • Die so vom TV geltend gemachten Kosten (50 % derjenigen eines HBV) sind doch sicher niedriger als diejenigen, die andernfalls erstattungsfähig wären (0,65 VG + 1,2 TG + Auslagen mit Abgleich der fiktiven Reisekosten des HBV, max. bis 110 % lt. BGH)? Insoweit hätte ich persönlich wohl keine Probleme, einen geringeren geforderten Betrag festzusetzen.

    Hinsichtlich der 1,2 TG des HBV wäre sie abzusetzen oder vorher die fehlende Glaubhaftmachung evtl. zwischenzuverfügen (TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV?).

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  • Klar, so herum kann man es auch sehen. Die vom UBV geltend gemachten Kosten sind geringer, als die, die ihm zustehen würden. Dann müsste ich die TG für den HBV absetzen - im Ergebnis kommt es betragsmäßig auf das gleiche hinaus.
    Im Ergebnis siehst du es alsoauch so, dass - wenn beim HBV keine TG angefallen ist, sondern nur beim UBV - die Mehrkosten durch die Beauftragung des UBV nur 27,70 EUR betragen und keine 0,65 Gebühr?

  • Im Ergebnis siehst du es alsoauch so, dass - wenn beim HBV keine TG angefallen ist, sondern nur beim UBV - die Mehrkosten durch die Beauftragung des UBV nur 27,70 EUR betragen und keine 0,65 Gebühr?


    Naja, ich kann diese Verrechnerei nicht ganz nachvollziehen. ;) Du brauchst ja keine konkrete Gebühr kappen und mit einer anderen gegenrechnen. Ob die TG beim HBV (nicht) angefallen ist, berüht nicht die Frage der Erstattbarkeit der Kosten des UBV. Diese dürfen (erstattungsrechtlich) geltend gemacht werden in Höhe von (bis zu 110 %) der fiktiven Reisekosten des HBV, weil dieser ja nicht selbst den Termin wahrgenommen hat. Wenn die Kosten des UBV also unterhalb dieser Erstattungsgrenze liegen, dann sind sie voll erstattbar. Machste Dir das evtl. nur bissel kompliziert? :gruebel::D

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  • Vielleicht...
    Ich habe jetzt entschieden und die Kosten des UBV aufgrund der Rechnung festgesetzt, da diese geringer sind als die Kosten, die der UBV fordern kann.
    Die TG des HBV habe ich dagegen abgesetzt, da diese für den HBV nicht entstanden ist.
    Sollte eine Beschwerde kommen, melde ich mich wieder, gehe aber nicht davon aus, da die Differenz zu den beantragten Kosten nicht hoch ist.

  • Vielleicht...
    Ich habe jetzt entschieden und die Kosten des UBV aufgrund der Rechnung festgesetzt, da diese geringer sind als die Kosten, die der UBV fordern kann.

    Ich nehme an, daß Du damit die fiktiven Reisekosten des HBV meinst. :klugschei;)

    Sollte eine Beschwerde kommen, melde ich mich wieder, gehe aber nicht davon aus, da die Differenz zu den beantragten Kosten nicht hoch ist.


    :ddrueck:

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  • Vielleicht...
    Ich habe jetzt entschieden und die Kosten des UBV aufgrund der Rechnung festgesetzt, da diese geringer sind als die Kosten, die der UBV fordern kann.

    Ich nehme an, daß Du damit die fiktiven Reisekosten des HBV meinst. :klugschei;)

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    Ich meinte damit die 0,65 VG + 1,2 TG + Pauschale, wobei die 0,65 VG + Pauschale geringer sind als die fiktiven Reisekosten. Letzteres prüfe ich immer vorab.
    Trotzdem danke für den Hinweis:)

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