Schuldner (S) ist selbständig, Verfahren ist eröffnet, Verwalter hat gem . § 35 Abs. 2 InsO freigegeben. Die Selbständigkeit wirft kaum etwas ab, die Einkünfte bleiben weit unter der Pfändungsfreigrenze des S.
Muss der S Bewerbungsbemühungen nachweisen? Ich habe nur eine Enscheidung für da aufgehobene Verfahren gefunden BGH IX ZB 133/07, gibt es auch eine Entscheidung für das eröffnete Verfahren?
Danke schön!