Familengerichtliche Genehmigung Vermächniserfüllung durch minderjährigen Erben

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem: Mir liegt ein Erbauseinandersetzungs- und Miteigentumsübertragungsvertrag zur Prüfung, ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, vor.

    Erben sind der Minderjährige und seine volljährige Halbschwester, die unter Betreuung steht, zu je 1/2. Für das Erbe der Halbschwester ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. (Sie ist lediglich befreite Vorerbin, der Junge Nacherbe). Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke. Eines soll als Vermächtnis an die Ehefrau des Erblassers (ungleich Kindesmutter) gehen. Im Testament heißt es allerdings nur " Mit Rücksicht auf die Behinderung meiner Tochter ordne ich für Ihr Erbe Testamentsvollstreckung bis zu ihrem Tode an. (...) Der Testamentsvollstrecker hat sämtliche Vermächtnisse zu erfüllen und die Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode meiner Tochter durchzuführen." Zum Nachlass gehört noch ein weiteres Grundstück, hier wird sich zunächst derart auseinandergesetzt, dass beide je 1/2 erhalten, der Junge überträgt dann seinen Anteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf seine Halbschwester, wird dabei durch seine Mutter vertreten. (Kein Vertretungsausschluss, da nicht die Mutter der Schwester)

    Jetzt meine Fragen: 1. Kann eurer Ansicht nach der Testamentsvollstrecker das Vermächtnis für beide Erben erfüllen und die Auflassung erklären?
    2. Bedarf die Kindesmutter für die Auflassung des zweiten Grundstückes der familiengerichtlichen Genehmigung? Ich denke ja - der Notar nein.

    Vielen Dank eure Hilfe :)

  • Zu 1: Nein, es ist nur (Dauer-)TV für den Erbteil der Halbschwester angeordnet.

    Bei der Vermächtniserfüllung muss also der minderjährige Miterbe und der TV für die andere Miterbin handeln. Das entsprechende gesetzliche Vertreterhandeln der Mutter des Minderjährigen bedarf dann "ganz normal" der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Zu 2: Ja, denn beide Miterben (nur die Halbschwester vertreten durch den TV) lassen zunächst an sich selbst zu je 1/2 auf, wobei der TV für die Halbschwester sowohl auf der Veräußerer- als auch auf der Erwerberseite handelt. Bereits hierfür ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Und das Gleiche gilt für die nachfolgende Auflassung des nunmehr existenten Hälftemiteigentumsanteils des Minderjährigen durch seine durch den TV vertretene Halbschwester.

    Der TV ist offenbar der irrigen Meinung, er würde für den gesamten Nachlass amtieren.

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