Notarbescheinigung - Firmenänderung Limited

  • Da es sich um eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BnotO handelt, kann der deutsche Notar den Nachweis über die Firmenänderung m.E. durch seine Bescheinigung nicht erbringen.

    Das OLG München führt in seinem Beschluss vom 14.10.2015 – 34 Wx 187/14 aus:

    ...Auch kann ausnahmsweise die von einem deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Düsseldorf Rpfleger 2015, 137, 138; vgl. auch KG DNotZ 2012, S. 604 ff. m. w. Nachw.; Demharter a. a. O. § 32 Rdnr. 8 m.w. Nachw.; liberaler OLG Schleswig FGPrax 2008, 271, das die Darlegung der Vergleichbarkeit durch den Notar genügen lässt, mit Anmerkung hierzu von Apfelbaum DNotZ 2008, 711; a. A. Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 32 Rdnr. 15, wonach immer ein Nachweis nach § 29 GBO zu führen ist).“

    Das beim Companies House geführte Register entspricht aber insoweit nicht dem deutschen Register, vgl. insoweit auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.04.2010 (1 W 164-165/10 für den Fall des Nachweises der Vertretungsbefugnis der directors einer englischen Ltd., z.Bsp. von 45 hier verlinkt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post880090

    So auch OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.01.2015 – 12 W 46/15 (z.Bsp. hier verlinkt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1114792)

    Den Nachweis über die Firmenänderung kann der englische Notar erstellen, ich habe solch einen Nachweis schon vorgelegt bekommen, siehe auch hierzu die Beiträge von Prinz:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1032798 (die beiden letzten Absätze)

    und  

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post912306 (dort ist die o.g. Entscheidung des KG auch verlinkt).

    Schönes Restwochenende !

  • Danke!

    Für eine Bescheinigung über die Vertretung und über Firmenumwandlungen usw. ist das klar..

    Bei einer reinen Namensänderung war ich mir nicht sicher.
    Aber die Angabe "Previous company names" im Companies House (The Registrar of Companies for England an Wales) kann wahrscheinlich - außer der reinen Namensänderung - auch rechtliche Firmenänderungen beinhalten, so dass für eine Bescheinigung - eines englischen Notars - auch Einsicht in weitere Unterlagen erforderlich ist....

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