Löschung Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle

  • Ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen ist im Stammgrundbuch für die Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts für die Eheleute Donald und Daisy Duck, zu je 1/2 (?) ein Vorkausrecht für alle Verkaufsfälle.
    Aus der beigezogenen Bewilligung ist ersichtlich, dass das Vorkaufsrecht vererblich ist.
    Nunmehr wird seitens des Donald Duck die Löschung des Vorkaufsrechts betreffs Daisy Duck bewilligt und -antragt. Daisy ist verstorben und zwar im Jahre 2016. Dagobert ist der Rechtsnachfolger von Daisy (nachgewiesen durch begl. Abschrift des not. Testaments nebst Eröffnungsprotokoll.
    Meine Frage ist, ob ich die Löschung eines 1/2 (?) Vorkaufsrecht also den Anteil von Daisy vornehmen kann?

  • Nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 98/15, ist das Gemeinschaftsverhältnis nach § 472 BGB beim dinglichen Vorkaufsrecht zwingend, überlagert also andere (dort: Gesamtberechtigung nach § 428 BGB) Berechtigungsformern. Das entspricht der früheren Entscheidung zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht im Beschluss vom 11.09.1997, V ZB 11/97. Zu dieser früheren Entscheidung führt das DNotI im Gutachten vom 14.11.2012, geändert am 28.11.2012, Abrufnummer 121074, aus: „Nach Amann (DNotZ 2008, 324, 340 f. und 343 f.) regelt § 472 BGB, ebenso wie § 461 BGB, lediglich den ,,Sukzessionsmodus" des Gemeinschaftsverhältnisses, also die Frage, welche Folgen der Wegfall eines der Mitberechtigten haben soll. Man könne, anders als der BGH, auch die Wiedergabe des gesetzlich ohnehin geltenden Sukzessionsmodus für überflüssig erachten, und stattdessen die Verlautbarung des Gemeinschaftsverhältnisses an dem durch Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Übereignungsanspruch für vordringlich halten.“.

    Und wenn § 472 BGB den Sukzessionsmodus regelt, dann ist Folge des Wegfalls eines der Berechtigten, dass das Recht dem anderen Berechtigten allein zusteht.

    In Deinem Fall kannst Du also in die Veränderungsspalte eintragen: Hinsichtlich der Berechtigten Daisy Duck gelöscht am….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In Deinem Fall kannst Du also in die Veränderungsspalte eintragen: Hinsichtlich der Berechtigten Daisy Duck gelöscht am….

    Hätte bei entsprechender Antragstellung die Nachfolge eingetragen: Duch Erbfolge ist Berechtigter anstelle von Daisy Duck nun Dagobert Duck; gemäß "begl. Abschrift des not. Testaments nebst Eröffnungsprotokoll"; eingetragen am ...

    Abgesehen davon hätte ich erhebliche Zweifel daran, dass Daisy Duck jemals von Dagobert beerbt wird.

  • ...

    Hätte bei entsprechender Antragstellung die Nachfolge eingetragen: Duch Erbfolge ist Berechtigter anstelle von Daisy Duck nun Dagobert Duck; gemäß "begl. Abschrift des not. Testaments nebst Eröffnungsprotokoll"; eingetragen am ... ....

    Tick, Trick und Track fragen an, wieso hinsichtlich eines 1/2 Mitberechtigungsanteils die Erbfolge verlautbart werden soll, wenn doch die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu je ½ Anteil bereits unzulässig ist (s. OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.1998, 20 W 144/98 sowie die bei Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 47 GBO RN 7 in Fußnote 11 wiedergegebene Ansicht). Die dort angeführte „a.A“ dürfte durch den Beschluss des BGH vom 13.10.2016, V ZB 98/15, überholt sein (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 47 RN 6b).

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  • Tick, Trick und Track fragen an, wieso hinsichtlich eines 1/2 Mitberechtigungsanteils die Erbfolge verlautbart werden soll, wenn doch die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu je ½ Anteil bereits unzulässig ist ...

    Daniel Düsentrieb anwortet, dass laut o.g Entscheidung unabhängig vom Vereinbarten der § 472 BGB gilt -> wegen der Vererblichkeit erlischt das Vorkaufsrecht für die Berechtigte Daisy daher nicht, sondern geht auf deren Erben Dagobert über.

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