Kosten des Rechtsanwaltes bei Austausch der Partei

  • Hallo :),

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen: Ein Verkehrsunfall, beklagt war zuerst ein Beamter = Bekl. 1). Dann ist dem Kläger aufgefallen, dass er zuerst
    das Land bzw. die Stadt verklagen muss = Bekl. 2). Der Kläger nimmt also die Klage gegen Bekl. zu 1) zurück und teilt mit, dass die Klage nun gegen Bekl. zu 2)
    fortgesetzt wird. Ich habe auch eine dementsprechende KGE, wonach der Kläger die Kosten des Bekl. zu 1) zu 100% trägt und bzgl. Bekl. zu 2) eine Kostenquotelung.
    Der Beklagtenvertreter, der zunächst den Bekl. zu 1) und dann den Bekl. zu 2) vertreten hat rechnet nun doppelt ab, d.h. er
    berechnet seine Vergütung voll für die Vertretung des Bekl. zu 1) und für den Bekl. zu 2) nochmal.
    Die Gegenseite wendet ein, er könne lediglich einmal die Gebühren geltend machen und zusätzlich die Erhöhungsgebühr.
    Der Beklagtenvertreter schreibt dazu, dass es quasi 2 Verfahren sind und er daher doppelt abrechnen darf. :gruebel:

    Wie seht ihr das?

  • Hilft das: In pp. wird zu Ihren Kostenfestsetzungsanträgen und IhremSchriftsatz mitgeteilt, dass bei einem Parteiwechsel innerhalb einesgerichtlichen Verfahrens nie 2 Angelegenheiten vorliegen, der Rechtsanwaltvertritt vielmehr mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Es kanndaher neben der einmalig anfallenden Verfahrensgebühr derMehrvertretungszuschlag des VV 1008 RVG berechnet werden und zwar unabhängigdavon, ob der Rechtsanwalt zeitweilig beide Parteien gleichzeitig oder nurnacheinander vertreten hat ( BGH, NJW 2007, 796 ). Insofern wird umBerichtigung Ihrer Kostenfestsetzungsanträge gebeten.

    Es liegt ein Parteiwechsel vor. Schau auch mal im Zöller unter dem Stichwort nach

  • Sehe ich wie Zivi :daumenrau Und außerdem muß er dann im KfA auch den jeweiligen Anteil der Beklagten an den Gesamtkosten angeben (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 312 ff.): Im Zweifel ist der kopfteilig, also die 1/2 der um 0,3 nach Nr. 1008 VV erhöhten Gesamtvergütung des RA. Die eine 1/2 erhält der Bekl. 1 dann zu 100 %, die andere wird beim Bekl. 2 gequotelt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zu Beitrag #2:

    Nach meinen Unterlagen lautet die BGH-Fundstelle: BGH, NJW 2007, 769

  • Ganz genau!

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