Rechtliche Folgen der Trennung (Zahl Angelegenheiten)

  • Hallo zusammen,





    ich habe folgendes „Problem“:


    Meine Vorgängerin hat Beratungshilfe für die rechtlichenFolgen der Trennung (bis zu 3 Angelegenheiten) bewilligt.
    Nun rechnet der Rechtsanwalt 3x die Geschäftsgebühr 2503 VV RVG ab.
    Aus dem beigefügten Schreiben wird ersichtlich, dass er für folgendeAngelegenheiten tätig geworden ist: Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt,Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung.

    Bei der Ehewohnung und dem Hausrat handelt es sich ja um eine Angelegenheit.
    Das gleiche gilt bei dem Unterhalt und dem Zugewinnausgleich, da es sichhierbei um die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung handelt.
    Demnach liegen meiner Meinung nach nur zwei Angelegenheiten vor.
    Dies habe ich dem Anwalt auch so geschrieben. Dieser verweist jetzt auf dieEntscheidung des OLG Stuttgarts. Diese ist mir natürlich auch bekannt. Er machtnun aber geltend, dass er für die „Scheidung als solche“ auch eineGeschäftsgebühr verdient habe. Aber dadurch, dass es doch in demBerechtigungsschein lediglich Trennung heißt, kann ich doch hierfür nicht nocheine Angelegenheit abrechnen oder?
    Im Vergleich zum Beschluss des OLG Stuttgarts liegt ja bei mir nicht dieAngelegenheit der Scheidung vor?





    Vielen Dank für eure Hilfe J 

  • Bei uns gibt es für die "Scheidung als solche" keine Geschäftsgebühr, da das gewünschte Ergebnis ausschließlich durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann.

    Die Bewilligung begrenzt nur von Anfang an die Zahl der Angelegenheiten nach oben, wenn der Anwalt nur in zwei Angelegenheiten tätig geworden ist, kann er auch nur zwei abrechnen.

    Den "Lohn" für die Scheidung kann er dann im gerichtlichen Verfahren ggf durch VKH bekommen.

  • Bei uns gibt es für die "Scheidung als solche" keine Geschäftsgebühr, da das gewünschte Ergebnis ausschließlich durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann.

    Letzteres stimmt, aber es gibt zum Beispiel Fälle, in denen der Trennungszeitpunkt streitig ist. Dann macht es durchaus Sinn, dies vorgerichtlich zu klären, bevor ein möglicherweise (noch) unzulässiger Scheidungsantrag gestellt wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei uns gibt es für die "Scheidung als solche" keine Geschäftsgebühr, da das gewünschte Ergebnis ausschließlich durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann.

    Letzteres stimmt, aber es gibt zum Beispiel Fälle, in denen der Trennungszeitpunkt streitig ist. Dann macht es durchaus Sinn, dies vorgerichtlich zu klären, bevor ein möglicherweise (noch) unzulässiger Scheidungsantrag gestellt wird.

    Dennoch ist diese Klärung bereits Teil (der Vergütung für) d. Scheidungsverfahren(s), da es sich hierbei, wie Du schon sagst, um eine vor- und keine außergerichtliche Tätigkeit handelt, vgl. auch § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Weil Deine Vorgängerin bis zu 3 Angelegenheiten geschrieben hat, aus diesem Grund würde ich 3 x Beratung zugestehen ( wenn sie meint, es sind 3 Angelegenheiten, würde ich das nicht nachträglich ändern ).

    Das stimmt so nicht. Die Vorgängerin meinte nämlich, dass es bis zu 3 Angelegenheiten sein könnten.

    Wenn im Vorfeld BerH für Trennungsangelegenheiten beantragt wird, kann man oft noch nicht abschätzen, wie viele Punkte tatsächlich streitig sein werden. Daher tendieren einige Rpfl (bzw. einige Bezirke handhaben das so), dass sie das nur "Trennungsangelegenheit" o.ä. nennen und dann ist im Nachhinein zu prüfen, was tatsächlich notwendig war und abrechenbar ist.
    Die Maximalzahl der Angelegenheiten ist in den meisten Bezirken 4, wobei Kindesunterhalt bzw. Sorgerecht in der Regel enthalten ist. Dies dürfte der Grund sein, weshalb die Bewilligende im vorliegenden Fall (keine Kinder) die Maximalzahl bereits darunter begrenzt hat.

    Abrechnen darf der RA aber nur Dinge, die darunterfallen können UND in denen er tätig geworden ist.
    Er kann also nicht abrechnen für Dinge, die grundsätzlich nicht beratungshilfefähig sind (=Scheidung) oder in denen er nicht tätig geworden ist.

    Bei mir gibt es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen BerH für "Scheidung" und auch da ist in der Regel nur eine Beratung abrechenbar, und das sind Fälle, in denen der jeweilige Betroffene nicht abschätzen kann, was eine Scheidung rechtlich bedeutet und daher rechtlichen Rat braucht, ob eine Scheidung tatsächlich in Frage kommt. Beispiele hierfür sind gemeinsame Selbstständigkeit und unterschiedliche Aufenthaltsstatus.

  • Aus dem beigefügten Schreiben wird ersichtlich, dass er für folgendeAngelegenheiten tätig geworden ist: Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt,Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung.

    Ehewohnung und Hausrat: Eine Angelegenheit.
    Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung: Angelegenheit Nr. 2.

    Ich sehe "Unterhalt" immer als eigenständige Angelegenheit an. Zwar ist die Geltendmachung der Forderung eine Folge der Trennung und gehört zum vermögensrechtlichen Aspekt des Ganzen.
    Die Materie ist jedoch m.E. komplex genug, um eine eigenständige Angelegenheit zu bejahen.

    Damit hättest du drei Angelegenheiten.

    Zu der Art der Bewilligung sag ich mal nichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hier für den Düsseldorfer Bezirk gibt es folgende Rechtsprechung:
    I-10 W 106/16


    • die Scheidung als solche,
    • das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
    • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
    • die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

      Mit dieser Entscheidung fahren wir hier relativ gut. Tendenziell wird allerdings die Angelegenheit "Scheidung als solche" auch schon mal etwas weiter ausgelegt, mehr in die Richtung: persönliches Verhältnis der Parteien. Da können dann auch Unterlassensansprüche etc. mit zugehören.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich hatte mir diesbezüglich mal diese Übersicht erstellt:

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az: 11 WF 1590/10
    OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az: 2 W 141/11
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az: 8 W 379/11
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az: I-3 Wx 189/12
    OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2010, Az: 17 W 47/10
    OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014, Az: 20 W 237/13
    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OLG Naumburg), Beschluss vom 28.03.2013, Az: 2 W 25/13
    OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016, Az: 25 W 295/15

  • Aber um das Thema nochmal zum Punkt zu bringen:

    1. Auf die Anzahl der Angelegenheiten sollte man tunlichst bei der Bewilligung achten, nicht erst bei der Bezahlung!

    2. Die Listen, die von den Obergerichten/Bezirksrevisoren aufgestellt werden, sind jeweils nur eine Obergrenze - es ist nicht gesagt, dass alle Punkte streitig werden können (keine Kinder - keine Kekse), auch tatsächlich streitig werden UND im Übrigen überhaupt bewilligungsfähig sind.

    --> Jeder Fall muss eigentlich einzeln beantragt und beschieden werden (denkt dabei auch an eure Zahlen, soweit vorhanden, Leute!) - ich lasse aus Prinzip die Finger von "Sammelscheinen".

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