"Haftzuschlag" für Nebenklägervertreter?

  • Bitte nicht steinigen - auch wenn ich kein unbeschriebenes Blatt im Hinblick auf RVG & Co. bin, manche Konstellationen in Strafkostenfestsetzung sind mir doch neu (und suspekt). Verschiedene Suchanfragen haben nix ergeben.

    Ich habe den Antrag des Nebenklägervertreters, seine Gebühren gegen den Angeklagten festzusetzen. Soweit, so klar - Anhörung & Co. haben stattgefunden, ohne Rückmeldung.

    Nun saß der Angeklagte während des Abgeltungsbereichs der Verfahrensgebühr in Haft und der Verteidiger des Nebenklägers rechnet diese Verfahrensgebühr mit Zuschlag ab. Das kommt mir komisch vor, sein Mandant saß doch nicht in Haft….


    Der Zuschlag soll doch die Tatsache entgelten, dass, wenn der Mandant nicht auf freiem Fuß ist,eine Kommunikation mit diesem wesentlich erschwert wird. Der Nebenklägervertreter kommuniziert doch in dem Sinne nicht mit dem inhaftierten Angeklagten – oder? Wie seht ihr das?

  • "Verschiedene Suchanfragen haben nix ergeben." Verstehe ich nicht. Steht doch in jedem Kommentar. Wo haben Sie denn gesucht?

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