• Hilfe, jetzt bin ich total verwirrt.... hab wohl schon zuviel gelesen
    Also im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die YZ-GmbH § Co. KG.
    Diese wird vertreten durch die Z-GmbH und endvertreten durch A.
    Vorgelegt wird ein Kaufvertrag - A als alleiniger GF der Z-GmbH (diese als phG der Eigentümerin) verkauft mehrere WE-Einheiten an A.
    Allgemeine Befreiung von § 181 BGB ist bei beiden Gesellschaften nicht im HR eingetragen. Im Kaufvertrag enthalten ist folgendes:
    A als alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH hält eine Gesellschafterversamung ab und befreit A für den Kaufvertrag von den Beschränkunen des § 181 BGB.

    Nach meinen Recherchen in beck-online muss eine solche Befreiung durch die KG erteilt werden - aber durch wen? Außer A gibt es hier lediglich neben A einen weiteren Kommandititen. Und wenn eine Gesellschafterversammlung für den Einzelfall befreien kann - wie weisen diese Ihre Gesellschafterstellung in der Form des § 29 GBO nach?
    Gibt es hier überhaupt eine Möglichkeit zur Eintragung des Eigentumswechsels auf A zu kommen?

  • Dazu gibt es einen Aufsatz von Fröhler in der BWNotZ 2006, 97 ff. (dort ab S. 108). Danach kommt in solchen Fällen eine einzelfallbezogene Gestattung des Selbstkontrahierens durch die KG in Betracht. Handeln müssen dabei dann alle Gesellschafter der KG (auch die Kommanditisten)!

  • Hier der Link zur Abhandlung von Fröhler, BWNotZ 5-6/2006, 97 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2006.pdf

    Wenn „A als alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH eine Gesellschafterversammlung abhält“, dann ist es ja die Versammlung der GmbH, nicht die der KG. Erforderlich ist aber die Befreiung durch die KG. Die kann allerdings bereits im Gesellschaftsvertrag der KG enthalten sein. Bei der KG wurde die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (hier: der Komplementär-GmbH) nicht -wie bei der GmbH und AG- für eintragungspflichtig, sondern nur für eintragungsfähig gehalten (s. die Nachweis bei Auktor, NZG 9/2006, 334/335, Fußnoten 14,16,17).

    Daher kann es durchaus sein, dass der Gesellschaftsvertrag der KG zwar die Befreiung vorsieht, dies jedoch nicht im HR A eingetragen wurde.

    Vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag wurde beurkundet, würde ich mir daher zunächst den Gesellschaftsvertrag der KG vorlegen lassen.

    Ansonsten müssten formgerechte Genehmigungserklärungen der Gesellschafter der KG vorgelegt werden. Zwar sind die Kommanditisten grundsätzlich von der Vertretung der KG ausgeschlossen (§ 170 HGB; Fröhler, BWNotZ 2006, 97 ff, 112), so dass sie auch das Rechtsgeschäft nicht genehmigen könnten. In der vorliegenden Konstellation müssten dann aber auch alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten bzw. vorliegend der Kommanditist, die abgegebene Erklärung genehmigen (s. Fröhler, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und wenn eine Gesellschafterversammlung für den Einzelfall befreien kann - wie weisen diese Ihre Gesellschafterstellung in der Form des § 29 GBO nach?

    Diesbezüglich würde ich auf §16 I GmbHG verweisen. Beschlüsse können ohnehin nur die in der aktuellen Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter tätigen (mit Ausnahme Abs. 1 S.2).

    Aber im vorliegenden Fall ist dies unerheblich, da die Befreiung - wie bereits zutreffend ausgeführt wurde - durch die KG erteilt werden muss.

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