§ 13a BeurkG - Bewilligung/Auflassung

  • 2016 wurde eine Auflassungsvormerkung aufgrund eines Bauträgervertrags mit entsprechenden Erklärungen (Bewilligungen der AV usw.) eingetragen.

    Mit dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird jetzt ein Nachtrag vorgelegt, mit folgendem Inhalt:

    "Mit Urkunde ... haben die Fa. ... und H. ... einen Bauträgervertrag geschlossen. Die Vorurkunde lag bei der heutigen Beurkundung im Original vor. Auf die Vorurkunde wird verwiesen.Der Inhalt ist den Vertragsteilen bekannt. Auf das Vorlesen und Beifügen wird verzichtet.
    Im Wege des Nachtrags vereinbaren die Vertragsteile was folgt: Weiterer Vertragsgegenstand soll neben dem bisherigen Vertragsgegenstand nun auch folgender Grundbesitz sein: Flst. 1 und Flst. 2.
    Im übrigen gelten die Bestimmungen der Vorurkunde unverändert."

    Reicht das - wegen § 13a BeurkG - für die Eintragung der AV (und später der Auflassung, die auch in der Vorurkunde enthalten ist) aus?
    Welches Datum wäre dann einzutragen?

  • Bei der Vormerkung muss der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch ja nicht dem Grundbuchamt nachgewiesen werden - es genügt dessen Bezeichnung, wobei dem Grundbuchamt die Prüfung der Vormerkungsfähigkeit ermöglicht werden muss.

    Bei dem nachstehenden Beispiel fehlt mE eine klare Bewilligung einer Vormerkung - "wird bewilligt zur Eintragung in das Grundbuch: Vormerkung zu Gunsten von ... zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bzgl. der Grundstücke Bestandsverzeichnis Nr. ... (Grundbuch nach § 28 GBO) aus Kaufvertrag vom...."

    Wenn eine solche Bewilligung in dem Nachtrag enthalten ist, sähe ich kein Problem. Wenn sich die Bewilligung nur aus einer Zusammenschau von Nachtrag und Bezugsurkunde ergibt, könnte man sagen:
    Die Verweisung nach § 13a BeurkG führt zu beurkundungsverfahrensrechtlicher Wirksamkeit, entbehrt aber nicht von der Pflicht zur Grundbuchvorlage.

    Wenn allerdings die Bezugsurkunde bei den Grundakten eines anderen Grundbuchblattes ist, ist eine Verweisung auf die Akten des Gerichts wohl zulässig - meines Erachtens eine unglückliche Gestaltung, die dem Gericht nur zusätzliche Arbeit macht.

  • Im Nachtrag sind keine Bewilligungen enthalten. Die Bezugsurkunde ist in einer anderen Grundakte enthalten. Ein entsprechender Hinweis des Notars liegt aber nicht vor.

    Bei uns ist diese - auch meiner Meinung nach - unglückliche Gestaltung absolut unüblich. Wie ist das bei anderen GBAs?

    Für die spätere Auflassung gilt dann das Datum des Nachtrags?
    Vorher kann man sich ja kaum geeinigt haben, nehme ich an...

  • Ohne Bewilligung denke ich, eine Beanstandung ist gerechtfertigt.Man könnte diabolisch-spitzfindig sagen:teufel:, dass dann, wenn die Bestimmungen der Vorurkunde "unverändert" gelten, die Eintragungsbewilligung eben nicht gem. § 28 GBO erklärt wurde. Normalerweise freue ich mich als Notar über ein kollegiales Verhältnis zum GBA, aber das beruht auch auf Gegenseitigkeit, die in Deinem Fall von Notarseite nicht eingehalten wurde.

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