Schweigepflicht ?

  • DieTochter der M beantragt beim Betreuungsgericht, einen Betreuer zu bestellen, daihr Bruder und Hofübernehmer B die Mutter in ein Altersheim „gesteckt“ habe,obwohl die Mutter zuhause (Hofstelle des B) bleiben wolle.

    Die Mutter M hat - was dieTochter nicht weiß - dem Bruder B vor 4 Jahren eine General- undVorsorgevollmacht erteilt. Darf ich der Tochter mitteilen, dass diese General-und Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Betreuung daher nicht erforderlich istoder unterliegt dies der Schweigepflicht ?

  • Ist die Tochter am Betreuungsverfahren formell nach Anhörung der Betroffenen beteiligt worden?

    Wenn nein: weshalb soll sie dann vom Vorhandensein der Voll,acht informiert werden? Wieso muss ihr der Einstellungsbeschluss mitgeteilt werden? Ist sie als Anreger beschwerdeberechtigt?

  • Und wieso schlägt sich der Rechtspfleger damit herum?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und wieso schlägt sich der Rechtspfleger damit herum?


    Eben. Das ist doch eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich des Richters gehört. Ich würde mich als Rechtspfleger hier schön zurückhalten.
    Ist es denn überhaupt schon zu einem Verfahren gekommen? Wenn die Tochter die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung gestellt hat, wird sie doch auch über den Ausgang informiert. :gruebel:
    Und im Vorfeld kann man nie sagen, ob die Vollmacht, die da existiert, vollumfänglich ist und eine Betreuung damit auch wirklich nicht erforderlich ist. Das entscheidet auch der Richter.

  • Und wieso schlägt sich der Rechtspfleger damit herum?

    Gute Frage. Das dürfte m.E. Sache des Richters sein. Dieser müsste auch darüber entscheiden ob ein Akteneinsichtsrecht besteht.
    Da ja offenbar noch keine Betreuung angeordnet wurde, hat das Verfahren eig. nichts beim Rpfl. zu suchen.

    In dieser Phase des Verfahrens würde ich als Rpfl. mangels Zuständigkeit auch niemanden als Beteiligten hinzuziehen.

  • Und wieso schlägt sich der Rechtspfleger damit herum?


    Eben. Das ist doch eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich des Richters gehört. Ich würde mich als Rechtspfleger hier schön zurückhalten.
    Ist es denn überhaupt schon zu einem Verfahren gekommen? Wenn die Tochter die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung gestellt hat, wird sie doch auch über den Ausgang informiert. :gruebel:
    Und im Vorfeld kann man nie sagen, ob die Vollmacht, die da existiert, vollumfänglich ist und eine Betreuung damit auch wirklich nicht erforderlich ist. Das entscheidet auch der Richter.


    :daumenrau

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