KFB auch wenn kein Antrag vorliegt? / Sofortige Beschwerde

  • Hallo,

    ich habe mit einem nicht ganz alltäglichen Fall zu tun. Mich würde Eure Meinung/Ansicht interessieren.

    Es ergeht ein Urteil. Die obsiegende Partei (Kläger) stellt KFA. Es wird Berufung eingelegt. Ein KFB wird (daher) NICHT erlassen.
    Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt sich heraus, dass das Urteil lediglich ein Scheinurteil ist, also ein rechtliches nullum, das keinerlei (!) Wirkung entfaltet. Daher Zurückverweisung.
    Kläger obsiegt erneut. Er stellt aber KEINEN (neuen) KFA. Trotzdem wird ein KFB erlassen. Beklagter wurde auch nicht (nochmals) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nun legt Beklagter sofortige Beschwerde ein (fristgerecht).
    Er begründet das damit, dass er gegen das Urteil (fristgerecht) Berufung eingelegt habe. Seine sofortige Beschwerde erfolgte fristgerecht. Er trägt vor, dass bis zu einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung in der Sache (einschließlich der Kostenentscheidung) der Antrag zurückzustellen sei.


    M.E. muss allumfassend geprüft werden, also nicht nur die vorgetragenen Gründe beachtet werden.
    Seht Ihr das auch so?


    Meiner Ansicht nach, liegt schlicht nicht einmal ein Antrag vor. Der Antrag gegen das Scheinurteil ist kein solcher. Denn:
    Der Antrag muss sich auf das NICHT-Schein-Urteil beziehen. Außerdem kann man schwerlich einen KFA „im vornherein“ stellen.


    Schließlich hätte der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, was auch nicht erfolgt ist.

    Wie bewertet Ihr den Fall? Teilt Ihr meine Ansicht? Was geht Euch so durch den Kopf?

    Vielen Dank!

    Miriam

  • ...unabhängig davon, dass ich in meinen Jahren bei Gericht noch nie ein sog. Scheinurteil gesehen habe:

    Bei Zurückverweisung beginnt ein neuer Rechtszug, s. a. § 21 I RVG. Es wäre daher ein neuer KFA zu stellen.

  • Gemäß § 104 Abs. 3 ZPO ist eine vorherige Anhörung für mich entbehrlich. Wenn der Gesetzgeber dies als Grundvoraussetzungen gesehen hätte, müsste die Abschrift der Kostenrechnung nicht erst mit der Zustellung des KFBs erfolgen.

    Wenn das Urteil, wie meistens, vorläufig vollstreckbar ist, dann kann der KFB auch direkt nach Erlass des Urteils vollkommen problemlos erlassen werden. Eine rechtskräftige Entscheidung braucht es auf keinen Fall. Die Zurückstellung der KFB-Entscheidung macht man nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, damit man im Falle der Änderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht nochmals entscheiden muss.

    Auch sehe ich kein Problem über den gestellten KFA entscheiden zu können. Warum auch, was soll ein "neuer Rechtszug" daran ausschließen ?? Wenn der KFA gestellt wurde, muss darüber auch entschieden werden. Wie willst du es auch sonst machen?? Den ursprünglichen KFA ignorieren oder gar zurückweisen um dann einen vielleicht inhaltsgleichen nochmals zu bekommen ???

    Natürlich muss die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostengrundentscheidung zu Grunde gelegt werden.

  • Gemäß § 104 Abs. 3 ZPO ist eine vorherige Anhörung für mich entbehrlich. Wenn der Gesetzgeber dies als Grundvoraussetzungen gesehen hätte, müsste die Abschrift der Kostenrechnung nicht erst mit der Zustellung des KFBs erfolgen.

    Wenn das Urteil, wie meistens, vorläufig vollstreckbar ist, dann kann der KFB auch direkt nach Erlass des Urteils vollkommen problemlos erlassen werden. Eine rechtskräftige Entscheidung braucht es auf keinen Fall. Die Zurückstellung der KFB-Entscheidung macht man nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, damit man im Falle der Änderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht nochmals entscheiden muss.

    Auch sehe ich kein Problem über den gestellten KFA entscheiden zu können. Warum auch, was soll ein "neuer Rechtszug" daran ausschließen ?? Wenn der KFA gestellt wurde, muss darüber auch entschieden werden. Wie willst du es auch sonst machen?? Den ursprünglichen KFA ignorieren oder gar zurückweisen um dann einen vielleicht inhaltsgleichen nochmals zu bekommen ???

    Natürlich muss die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostengrundentscheidung zu Grunde gelegt werden.


    :daumenrau

    Ich verstehe die Frage bzw. Bedenken auch nicht.

  • Ich verstehe eher die Schlußfolgerung nicht. Natürlich ist über den gestellten Antrag zu entscheiden, aber ebenso natürlich kann die Entscheidung nur auf Zurückweisung mangels Grundlage lauten. Im alten Rechtszug gibt es kein Urteil und im neuen keinen Festsetzungsantrag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich verstehe eher die Schlußfolgerung nicht. Natürlich ist über den gestellten Antrag zu entscheiden, aber ebenso natürlich kann die Entscheidung nur auf Zurückweisung mangels Grundlage lauten. Im alten Rechtszug gibt es kein Urteil und im neuen keinen Festsetzungsantrag.

    Sehe ich im Grunde auch so. Wobei es in der Praxis ja eher die Regel ist, dass Anträge, die für die erste Instanz gestellt wurden auch bei einer Abänderung der KGE der Kostenfestsetzung zugrunde gelegt werden (sollen). Wenn man sich deswegen bei den antragstellenden RA rückversichert, erntet man gerne Unverständnis ("Der Antrag erster Instanz liegt bereits vor...").
    Was sagt denn der "antragstellende" Kl-RA zu der Beschwerde? Wollte er einen KFB beantragen, oder nicht?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Scheinurteil ist mir auch neu... :gruebel:

    Aber der Schlussfolgerung aus #5 ist zuzustimmen! Eine Entscheidung über den - KGE-losen - Erst-KFA hält einem Rechtsmittel sicherlich nicht stand.

  • Ich halte es mit dem OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.1981, 23 W 300/81, AnwBl 1982, 384; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 104 Rn. 32). Der KfA ist nicht hinfällig. Der KfA kann nur durch Rücknahme oder gerichtliche Entscheidung seine Erledigung finden. Beides ist hier nicht erfolgt. War der KfA demnach auch noch nach Verkündung des erneuten (hier: erstinstanzlichen) Urteils gestellt, welches eine KGE zugunsten des Antragstellers enthält, so ist zu seinen Gunsten die Festsetzung zu entscheiden. Für die Zulässigkeit des KfA muß nach § 103 Abs. 1 ZPO lediglich ein (zur ZV geeigneter Titel) vorliegen - und das tut er hier in Form der nach Rückverweisung erneut zu seinen Gunsten ergangenen KGE des erstinstanzlichen Gerichts.

    Soweit das KG (Rpfleger 1993, 462) und das OLG Hamburg (MDR 2005, 1138) meinen, nach Aufhebung der KGE durch die obere Instanz und neue KGE müsse der KfA neu gestellt werden, ist der Fall hier anders: In den Fällen des KG und OLG Hamburg war zum einen bereits ein KfB erlassen worden (mithin über den KfA entschieden worden). Zum anderen änderte die neue KGE die alte ab. Wird eine KGE neu getroffen, ist sie aber inhaltsgleich mit der vorherigen, braucht kein neuer KfA gestellt werden (so z. B. MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 146 mit Verweis auf das OLG Hamm, der ansonsten nämlich auch der Meinung des KG und OLG Hamburg folgt).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn man der Ansicht folgt, dann ist aber zumindest die Verzinsung - wenn beantragt - ab der neuen KGE zu gewähren.

  • Wie jetzt? "Wenn..." :D ;)

    Nun ja, für mich ist es ja nicht mehr "akut", aber ich habe mich immer - beanstandungsfrei - an die von mir genannte Variante gehalten. ;)
    Aber schön, dass wir drüber gesprochen haben. :daumenrau

  • Wie jetzt? "Wenn..." :D ;)

    Nun ja, für mich ist es ja nicht mehr "akut", aber ich habe mich immer - beanstandungsfrei - an die von mir genannte Variante gehalten. ;)
    Aber schön, dass wir drüber gesprochen haben. :daumenrau


    War auch nicht so ernst gemeint meine Nachfrage. ;) Man kann sicher auch anders vorgehen (auch wenn ich es für den hier zu entscheidenden Fall für eine Förmelei hielte, einen neuen Antrag stellen zu müssen, obgleich über den bereits gestellten noch nicht einmal entschieden wurde).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Unbestritten, weshalb der Großteil der Rechtsprechung (mittlerweile?) für Deine Methode spricht. Für bereits entschiedene KFA bin ich auch voll auf Deiner Seite, schon weil der Erst-KFA "verbraucht" ist. Ich meine, auch Fälle gehabt zu haben, wo sich der erneut Obsiegende ausdrücklich auf seinen "noch unverbrauchten" KFA bezogen hat. Das ist zwar letztlich auch eine Förmelei, aber immerhin liegt ein neuer Antrag vor. Zinsen gab´s dann wie erwähnt ab der 2. KGE.

  • Wenn Ihr noch einen Blick in #1 riskiert: der KfB wurde ohne Beteiligung der Gegenseite erlassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Stimmt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Frage, ob oder ob nicht angehört wurde, spielt ja nur dann eine Rolle, wenn die vorherige Nichtanhörung entscheidungserheblich war. Der Verstoß selbst rechtfertigt noch keine Aufhebung eines KfB. Insofern müssen also Gründe vorliegen, die - wäre angehört worden - zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Allein die Berufungseinlegung gegen das Urteil hat keine aufschiebende Wirkung oder die Pflicht zur "Zurückstellung" der Entscheidung über den KfA. Insofern kann nur das Berufungsgericht auf Antrag des Beklagten nach §§ 707, 719 ZPO verfahren. Auch bei Beschwerdeeinlegung gegen den KfB hat allenfalls das Beschwerdegericht das Recht aus § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO - und wird das vermutlich aber nur dann machen, wenn Gründe für die Fehlerhaftigkeit des KfB selbst vorgetragen werden. Die gerügte Rechtskraft der KGE ist jedenfalls keine Voraussetzung für den Erlaß eines KfB (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!