Duldungsbescheid - öffentliche Last

  • Hallo zusammen,

    in der Akte war ein Antrag auf Anordnung der ZVG. Die Anordnung sollte aufgrund einer öffentlichen Last erfolgen, der Voreigentümer ist persönlich beitragspflichtg. Der jetzge Eigentümer hat einen entprechenden Duldungsbescheid erhalten, wonach das Grundstück für die Forderung haftet. Die Vollstreckbarkeit ist bescheinigt. Die ZVG wurde angeordnet in RK 3.

    Der Schuldnerverteter legte Erinnerung, dass der Schuldner keine Zahlungspflicht hätte. Zudem ist die öffentliche Last 2008 entstanden, was eigentlich die Befriedigung in RK 7 impliziert. Beantragt war jedoch RK 3.

    Kann die Anordnung wegen dieser Begründung aufgehoben werden und damit der Erinnerung abgeholfen werden? Vielleicht hat jemand einschlägige Rspr. für mich.

    Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende.

  • Wurde nur dinglich oder auch persönlich angeordnet?

    Wann war die erste Beschlagnahme im Verfahren? Gab es vorher eine Zwangsverwaltung?

    RK7, mit Betreiben RK5, ist auch dinglich.

    Zahlungspflicht besteht nicht = materiellrechtlicher Einwand -> Prozessgericht, nicht vom Versteigerungsgericht zu prüfen.

    Darauf hinweisen oder Nichtabhilfe und an Richter, bei Bedarf die Rangklassen richtigstellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Die Anordnung sollte aufgrund einer öffentlichen Last erfolgen, der Voreigentümer ist persönlich beitragspflichtg. Der jetzge Eigentümer hat einen entprechenden Duldungsbescheid erhalten, wonach das Grundstück für die Forderung haftet. Die Vollstreckbarkeit ist bescheinigt. Die ZVG wurde angeordnet in RK 3.


    Steht im Antrag nicht explizit die Fälligkeit der Forderung drin?
    Eventuell hätte man da vor Anordnung Aufklärungsverfügung erlassen müssen, eben um die richtige Rangklasse herauszufinden. Nur weil der Gl. schreibt "Rkl. 3" heißt das noch nicht, dass das auch so stimmt.

    Der Schuldnerverteter legte Erinnerung, dass der Schuldner keine Zahlungspflicht hätte. Zudem ist die öffentliche Last 2008 entstanden, was eigentlich die Befriedigung in RK 7 impliziert. Beantragt war jedoch RK 3.
    Kann die Anordnung wegen dieser Begründung aufgehoben werden und damit der Erinnerung abgeholfen werden?


    Wie Araya: Rangklasse kann ggfs. berichtigt werden (von 3 auf 5, weil Betreiben), gar keine Zahlungspflicht --> Nichtabhilfe und Vorlage an Richter.
    Ich würde das Schreiben des Schuldner-Vertreters aber in jedem Fall dem Gläubiger zur Kenntnis und Stellungnahme schicken.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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