Löschung Gesamt-Hypothek

  • Hallo in die Runde!

    Ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen:

    Es erfolgt die Zwangsversteigerung von Grdstk. lfd. Nr. 1, welches belastet ist mit einer tilgbaren (Gesamt-)Darlehenshypothek III/1, welche zeitgleich auf Grdstk. lfd.Nr. 2, 3 + 4 lastet.
    Bei Zuschlag bzgl. Grdstk. 1 erlischt das Recht III/1 auf Grdstk. 1 und es erfolgt Zuteilung in voller Höhe auf das Recht.
    Aufgrund Grundbuchersuchen wird die (Gesamt)Darlehenshypothek auf dem Grdstk. Nr. 1 gelöscht.

    Nun, ca. 2 Jahre später, wird das Versteigerungsverfahren bzgl. Grdstk. 2, 3 + 4 angeordnet.
    Bei Durchsicht des Grundbuchs kommt mir das alles irgendwie bekannt vor und ich kann mich an das alte Verfahren erinnern.

    Und nun kommt mein Problem:
    Die tilgbare Darlehenshypothek III/1 lastet nun lt. GB auf Grstk. 2, 3 + 4.
    Aus dem vorhergehenden Verfahren bzgl. Grdstk. 1 weiß ich jedoch, dass Zuteilung in voller Höhe erfolgt ist.

    Wie berücksichtigte ich das Recht III/1?

    Die Befriedigung ist ja vollständig erfolgt.
    Lt. Palandt,76. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1181 BGB erlischt die Hypothek, aus der vollstreckt wurde, im Umfang der Befriedigung. Die anderen Hypotheken erlöschen ebenfalls, es entsteht keine EGS.
    Nach Stöber, ZVG, 20. Aufl. zu § 130, 2.13 e), bezieht sich das Löschungsersuchen an das GBA jedoch nur auf die Objekte, die versteigert wurden. Wenn also Gesamtbelastungen an Grundstücken erlöschen, erfolgt seitens des Versteigerungsgerichts keine Berichtigung, sondern es ist Sache des GBAs von Amts wegen. Das GBA hat damals lediglich den Mithaftvermerk bzgl. Grdstk. 1 gelöscht.

    Habt Ihr einen Vorschlag, wie das Grundbuch „sauber“ wird?

    (Anm.: Bei der Eigentümerin handelt es sich um eine …. S.A. mit Sitz in Luxemburg, die sich in Liquidation befindet. Die Zuteilung in dem Verfahren bzgl. Grdstk. Nr.1 erfolgte durch Hinterlegung zugunsten des unbekannten Berechtigten, da die eingetragene Gläubigerin nicht mehr besteht und ein Rechtsnachfolger schlüssig nicht erkennbar war… Es wird somit keine „Mitarbeit“ seitens Eigentümerin und Gläubigerin geben…)

    Danke für Eure Ideen!

    Einmal editiert, zuletzt von saxanna (16. April 2018 um 11:00) aus folgendem Grund: Rechtsschreibfehler...

  • ...

    Habt Ihr einen Vorschlag, wie das Grundbuch „sauber“ wird?

    ...[/COLOR][/FONT]

    Den GB-Kollegen freundlich darauf hinweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den GB-Kollegen freundlich darauf hinweisen.

    Du meinst geteiltes Leid ist halbes Leid, oder. ;)

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2013, 15 W 97/13

    "Die Herbeiführung letztgenannter Löschung ist Sache der Beteiligten im Wege einer Berichtigung des Grundbuchs (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1181 Rn. 26; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 48; Waldner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 1181 Rn. 4)."

    Deswegen wohl auch der Hinweis auf die fehlende "Mitarbeit".

  • Wer will denn jetzt eigentlich vollstrecken?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hast Du abquitiert?
    Die Berücksichtigung eines Rechts findet nicht statt, wenn dir gerichtskundig ist, dass das Recht nicht mehr besteht. Du hast dann ja die Quittung am Titel bzw. kannst deine alte Akte beiziehen. Ein bestehen bleibendes Recht ist eh nicht, da du aus Rang 3 betreibst. Du musst dir ums GB also keine Sorgen machen. Schaue mal in Stöber zu § 45 Rdnr. 7.2 bzw. § 114 Rdnr. 2.4

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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