Und wieder einmal Verdienstausfall

  • Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe hier einen Fall, wo die nicht anwaltlich vertretene klägerische Partei in der Kostenfestsetzung für einen Gerichtstermin Reisekosten und Verdienstausfall geltend macht. Nun habe ich schon viel im Forum gestöbert, meinen Fall so aber noch nicht finden können.

    Für den Verdienstausfall reicht der Kläger eine Verdienstbescheinigung des Finanzamtes XY ein, wonach der Verdienst für einen (Kalender-)Tag 130,19 € netto beträgt. Dieser Betrag wird von der Partei auch als Verdienstausfall geltend gemacht (insgesamt 9 Stunden incl. Anreise und Abreise). Die Gegenseite wendet nun ein, dass der Kläger sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden würde und daher gar nicht arbeiten gehen würde, weshalb diese ein Verdienstausfall grundsätzlich für nicht erstattungsfähig hält.

    Nach Anhörung trägt der Kläger nun vor, dass dies zwar richtig sei, er aber in der Arbeitsphase der Altersteilzeit ja 100 % Leistung erbracht hätte, jedoch nur gekürzte Bezüge. Nun erhalte er in der Freistellungsphase (in der er keine Arbeit mehr leiste) weiter die gekürzten Bezüge. Insofern würde jedoch eine Übertragung bzw. Verrechnung mit der bereits in der Arbeitsphase erbrachten Leistungen erfolgen. Zudem hätte der Kläger ja - wie der Beklagten bekannt wäre - eine weitere Einnahmequelle aufgrund freiberuflicher Tätigkeit (die vom Dienstherr genehmigt wurde) als Autor, Referent und Gutachter. Diese Tageshonorare wäre viel höher als der hier geltend gemachten Tagessatz. Die Autorentätigkeit sei zudem als solche kaum abrechenbar, da die Vergütung ja auch über Jahre von den Absatzzahlen abhängig wäre usw.

    Nach dem ganzen Sachverhalt finde ich persönlich einen Verdienstausfall aufgrund der Vergütung in Altersteilzeit nicht erstattungsfähig. Hier dürfte ein Verdienstausfall tatsächlich nicht vorliegen. Soweit der Kläger jedoch aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit einen Verdienstausfall erlitten haben dürfte, müsste er dies m.E. so auch beantragen und auch glaubhaft machen oder? Außerdem wäre auch der Stundensatz glaubhaft zu machen.
    Anderenfalls könnte doch höchstens eine Zeitversäumnisentschädigung in Betracht kommen. Oder? Andere Meinungen?

    Sorry für den langen Text und vielen Dank im Voraus für eure Meinungen. :)

  • Wenn der Dienstherr im tatsächlich irgendwelche Anteile abgezogen habe sollte, dann wären diese wohl berücksichtigungsfähig.
    Diese sind dem Gericht aber mittels Verdienstausfallbescheinigung durch den Arbeitgeber/Dienstherr nachzuweisen.

    Nebentätigkeiten dürften wohl kaum einen Verdienstausfall nach sich ziehen, zumindest wenn diese zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.

    Für eine Zeitversäumnis sollte es eine Entschädigung geben.

  • Nö, würd ich immer noch nicht anerkennen, das mit dem Verdienstausfall bei der Altersteilzeit.
    Die Abzüge während der Arbeitsphase wurden ja nur abgezogen, damit er schneller in die Freistellungsphase gehen kann. Ob er in der Freistellungsphase auf seinem Balkon sitzt oder einen Gerichtstermin wahrnimmt, hat keinen Einfluss auf die Bezüge, von daher: kein Verdienstausfall.

  • Nö, würd ich immer noch nicht anerkennen, das mit dem Verdienstausfall bei der Altersteilzeit.
    Die Abzüge während der Arbeitsphase wurden ja nur abgezogen, damit er schneller in die Freistellungsphase gehen kann. Ob er in der Freistellungsphase auf seinem Balkon sitzt oder einen Gerichtstermin wahrnimmt, hat keinen Einfluss auf die Bezüge, von daher: kein Verdienstausfall.

    Sehe ich auch so. Es muss ein tatsächlicher Verdienstausfall vorliegen, d.h. durch die Terminsteilnahme muss die Partei am Monatsende weniger Geld erhalten haben.
    Das sehe ich hier nicht.

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