Aufgebotsverfahren oder Teilungsversteigerung

  • Im Grundbuch sind eingetragen A, B und C.
    A wohnt seit mehr als 30 Jahren auf dem Hausgrundstück. B und C sind verstorben. A möchte die Angelegenheit mal geklärt haben, aber die Erben (soweit bekannt) von B und C reagieren nicht.
    Er will jetzt ein Aufgebotsverfahren gemäß § 927 BGB anleiern. Geht das auch bei Erbengemeinschaften? M.E.sind hier nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Wäre da eine Teilungsversteigerung nicht eher möglich?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das hängt davon ab, ob A, B und C als Miteigentümer eingetragen sind oder ob diese drei bereits eine Erbengemeinschaft (oder sonstige Gesamthandsgesellschaft) bilden. Sollten A, B und C Miteigentümer sein und an die Stelle von B und C deren Erben getreten sein, könnte das Aufgebotsverfahren gehen. Die Art der Grundbucheintragung spricht wohl aber eher dafür, dass diese drei in Erbengemeinschaft eingetragen sind. Dann teile ich deine Meinung, dass es nicht es nicht so ohne weiteres geht (Ausnahme siehe unten). Die Rechtsprechung übrigens auch:

    § 927 BGB ist grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte.

    Nach dieser Norm kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht hat das Aufgebot im Ergebnis zutreffend hinsichtlich des von der Antragstellerin letztlich erstrebten Anteils am Gesamthandseigentum der von ihr bezeichneten Antragsgegnerin zurückgewiesen. Nach nahezu einhelliger Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist § 927 BGB grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte. Würde nämlich einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden, läge darin eine Verfügung über den Anteil am Grundstück, was im Falle des Eigentums zur gesamten Hand nicht zulässig ist, vgl. § 719 BGB (vgl. etwa LG Aurich NJW-RR 1994, 1170 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 07.12.2012, 9 W 579/12, und vom 27.05.2013, 9 W 197/13, je zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 927 Rz. 1; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neub. 2011, § 927 Rz. 5; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 927 Rz. 2; Benning in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 927 Rz. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1020, Heinemann NotBZ 2009, 300; anders lediglich Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 927 Rz. 3, jedoch ohne Begründung). Demgemäß kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen spätere Aneignung in Betracht, da der Gesamthandsanteil bei seiner Aufgabe den übrigen Gesamthändern zuwächst (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.12.2012, 9 W 579/12; vgl. auch Benning, a.a.O., § 927 Rz. 4). Möglich mag nach herrschender Auffassung - worauf das Amtsgericht hingewiesen hat -, grundsätzlich der Ausschluss aller Gesamthänder sein, wozu auch der jeweilige Antragsteller selbst gehören kann; bezüglich des dann herrenlos gewordenen Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mag auf dieser Grundlage bei Vorliegen weiteren Voraussetzungen der §§ 927 BGB, 442 FamFG dann eine Aneignung durch den jeweiligen Antragsteller erfolgen können. Darauf braucht hier aber nicht eingegangen werden, weil dies die Antragstellerin mit dem beim Amtsgericht gestellten Antrag, auf den auch die Beschwerde noch abstellt, nicht anstrebt.


    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. März 2016 – 20 W 62/16 –, juris)

  • So wie ich die Entscheidung lese, dürfte es nicht möglich sein, die restlichen Erben im Wege des Aufgebotsverfahrens zu entfernen. Man könnte wohl allenfalls die Erbengemeinschaft als solches aufbieten (nach der obigen Entscheidung). Aber wie das dann praktisch laufen soll wegen Eigenbesitz und so, weiß ich auch nicht so recht.

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