Antrag nach § 715 ZPO

  • Der Kläger hat in I. Instanz obsiegt, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
    Mittlerweile hat auch die II. Instanz die Berufung verworfen und auch der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
    Für den Beschluss nach § 715 ZPO brauche ich ein rk Urteil und ich muss die Gegenseite anhören.
    Muss ich jetzt vom Kläger ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils anfordern oder verfüge ich einfach, dass ein RKVermerk angebracht wird??

  • Der Kläger hat in I. Instanz obsiegt, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
    Mittlerweile hat auch die II. Instanz die Berufung verworfen und auch der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
    Für den Beschluss nach § 715 ZPO brauche ich ein rk Urteil und ich muss die Gegenseite anhören.
    Muss ich jetzt vom Kläger ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils anfordern oder verfüge ich einfach, dass ein RKVermerk angebracht wird??


    Das RK-Zeugnis (§ 706 ZPO) kann sich aus den Akten ergeben; andernfalls ist es vorzulegen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 715 Rn. 4) - also wäre ich (bezogen auf Deine Frage) für Ersteres.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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